Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

III. 67 
Auf der Binnenseite des Lagerplatzes muß ein mindestens 4 m breiter Streifen als Zu= und 
Abfahrt freigelassen werden. 
Auf dem 4 m breiten, durch Aussteinung bezeichneten Geländestreifen über den Fabrik- 
anälen dürfen Gegenstände aus schwerem Metall wie Eisen und dergleichen nicht, Steine, 
Sand und Kies nur in Haufen oder Figuren, deren Höhe 1 m nicht überschreitet, ge- 
lagert werden. 
Zwischen der Uferkante und den gelagerten Gütern muß ein Streifen von 1 m Breite, 
zwischen den einzelnen Haufen müssen kleinere Zwischenräume freigelassen werden. 
Die Aufstellung von Gerüsten, Elevatoren und dergleichen ist nur mit Genehmigung der 
Rheinbauinspektion gestattet. 
88. 
Werden die Beladungs= oder Entladungsarbeiten ausgesetzt, ohne daß es die Wasserver- 
hältnisse erfordern, so kann die Entfernung des Schiffes von der Anlandestelle verfügt und 
das im Verzeichnis nächstfolgende Schiff zur vollständigen Aus= und Einladung zugelassen 
werden. 
89. 
Für die Benützung des Lagerplatzes zum Beladen und Entladen von Schiffen, Flößen 
u. s. w. sowie für das Lagern von Gütern sind Gebühren zu entrichten, die vom Gemeinderat 
Sandhofen mit Genehmigung des Bürgerausschusses und der zuständigen Staatsbehörde fest- 
gesetzt sind. 
10. 
Gegenstände, die auf den Uferböschungen oder in den Abfuhrwegen umherliegen und nicht 
zu den Lagergütern gehören, mussen von den Böschungen sofort nach Beladen oder Entladen 
eines Schiffes oder nach Wegschaffung von gelagerten Gütern beseitigt werden. Geschieht dies 
nicht, so werden sie auf Kosten des Empfängers oder Verfrachters der Güter beseitigt. 
Das Verunreinigen des Lagerplatzes durch Abladen von Schutt, Kehricht, Abfällen, 
Schnee und dergleichen ist verboten. 
811. 
Die Gemeinde Sandhofen übernimmt für die auf dem Lagerplatz gelagerten Güter keine 
Haftbarkeit. Eine Bewachung durch die Gemeinde findet nicht statt. 
Ein Platz darf nicht länger als 3 Wochen benützt werden; die Gestattung der Lagerung 
ist jederzeit widerruflich. 
Werden die gelagerten Güter nicht innerhalb der angegebenen Zeit beziehungsweise binnen 
14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs weggeschafft, so ist die Gemeinde Sandhofen berech- 
tigt, diese Güter auf Kosten des Empfängers zu entfernen und auf einem sonstigen geeigneten 
Lagerplatze niederlegen zu lassen. 
Eignen sich die Güter nicht zur Lagerung, so werden sie öffentlich versteigert; den Erlös 
erhält der Empfänger nach Abzug der Lagergelder und der sonst erwachsenen Kosten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.