Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

IV. 71 
Bekenntnis augehören müssen, oder die satzungsgemäß ausschließlich Zwecke des evangelischen 
Bekenntnisses verfolgen, werden in den Ermittelungslisten mit E bezeichnet. 
* 4 
Nach Beendigung der jährlichen Abundzuschreibegeschäfte und erfolgter Vervollständigung Aulage der 
der Bekenntnisermittelung legt der Steuerkommissär auf Grund der Umlageregister über die 3 
gemeindesteuerpflichtigen Vermögenssteuerwerte und Einkommensteuersätze (siehe auch § 33 Absätze 1 und Fertigmg 
und 3 dieser Verordnung) für die zum Kirchspiel ganz oder teilweise gehörigen Gemarkungen, dern d 
in welchen Ortskirchensteuerpflichtige ermittelt wurden, die Einzugsregister über die teluns 
Ortskirchensteuer (Ortskirchensteuerregister) für das neue Jahr an (88 5 und 6) und 
fertigt darnach die Darstellung der dem Kirchensteuerausschlag zugrunde zu legenden Steuer- 
werte und Steuersätze (§ 7). 
Grundlagen. 
85. 
1. Das für den Pfarrort sowie für jeden Neben- und Filialort getrennt aufzustellende Gestalt der 
Ortskirchensteuerregister zerfällt in folgende Abteilungen: *m 
I. Die Kirchspielseinwohner (nach Artikel 12 des Gesetzes Kirchensteuerpflichtige) Abee 
1. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf der Gemarkung des Wohnorts, —i 
2. mit ihren Steuerwerten und Steuersätzen auf den Gemarkungen der außerdem noch Fflichtige 
zum Kirchspiel gehörenden Orte. 
II. Die nur Bausteuerpflichtigen d. h. die lediglich zu den Kosten für kirchliche 
Bauten — mit den Steuerwerten und Steuersätzen in den ganz oder teilweise zum 
Kirchspiel gehörigen Gemarkungen — Beitragspflichtigen und zwar: 
bekenntnisangehörige Kirchspielsausmärker (Artikel 13 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
soweit sie nicht für eine Kirchengemeinde, deren Kirchspiel auf die betreffende Ge- 
markung sich erstreckt, bereits nach Artikel 12 des Gesetzes (Ziffer I) kirchensteuer- 
pflichtig sind, d. h. soweit sie nicht als Angehörige einer über einen Teil der 
betreffenden Gemarkung sich erstreckenden Nachbarkirchengemeinde mit sämtlichen 
Steuerwerten und Steuersätzen dieser Gemarkung zur Kirchensteuer der Nachbar- 
kirchengemeinde beizuziehen sind, 
dem evangelischen Bekenntnis ausschließlich zum Genuß zustehende nichtkirchliche und 
solche kirchliche Stiftungen, deren Ertrag nicht ohnehin zur Bestreitung der Kosten 
für die Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten der Kirchengemeinde bestimmt ist, 
sowie andere juristische Personen, Gesellschaften und Vereine, deren Mitglieder 
satzungsgemäß dem evangelischen Bekenntnisse angehören müssen, oder die satzungs- 
gemäß ausschließlich Zwecke des evangelischen Bekenntnisses verfolgen (Artikel 13 
Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes), 
"4. soweit nicht unter b fallend, juristische Personen — einschließlich der hinsichtlich 
des Genußrechts nicht auf ein bestimmtes Bekenntnis beschränkten Stiftungen — 
11.
	        
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