Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

78 IX. 
Dem Aufnahmegesuch sind eine kurze, selbstverfaßte und selbstgeschriebene Darstellung des 
Lebenslaufes, ein Geburtsbuchauszug und die nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 erforderlichen 
Nachweise beizufügen. In Ermangelung der nötigen Schulzeugnisse ist um Abnahme der 
erforderlichen Prüfung nachzusuchen. Wird um Nachsicht von der Prüfung gebeten, so sind die 
diese begründenden Tatsachen anzugeben. 
Das Bezirksamt hat vor Vorlage des Gesuchs die etwa nötigen Ergänzungen zu ver- 
anlassen und der durch Vermittelung des Landeskommissärs zu erstattenden Vorlage eine 
Außerung über das Gesuch nach seiner Kenntnis der persönlichen Verhältnisse beizufügen. 
II. In § 2 daselbst werden die Worte: „jährlich mindestens einmal. ersetzt 
durch die Worte: „nach Bedarf". 
III. In §3 Absatz 1 b daselbst werden die Worte: „mindestens ein und ein halbes Jahr 
bei Bezirksämtern ersetzt durch die Worte: „mindestens zwei und ein halbes Jahr 
bei Bezirksämtern .“. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. Januar 1912. 
Priedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Dusch. von Bodman. 
Bekanntmachung. 
(Vom 29. Januar 1912.) 
Die Einfuhr von Schlachtvieh aus Osterreich-Ungarn betreffeud. 
Das Verbot der Einfuhr von Schlachtrindern und Schlachtschafen aus den ungarischen 
Sperrgebieten Nr. 70, 65, 39, 10 und aus den österreichischen Sperrgebieten Nr. XI.V., VII, 
XLII, XVIII, XXXVII, XLI, XXXVI, XLIII, XX, XXXVIII, V, XXVI, XXX, 
XXII, XXXI (Bekanntmachungen vom 17. Februar, 10. März, 21. Juni, 12. Juli, 
17. August, 24. August, 13. Oktober, 9. November, 12. Dezember 1911 und 5. Jannar 1912 — 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1911 Seite 133, 145, 322, 329, 353, 361, 160, 521, 534 
und 1912 Seite 11) wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 29. Jannar 1912. 
Großherzogliches Ministerium des Junern. 
Der Ministerialdirektor: 
Weingärtner. 
Babo. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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