Nr. X. 79
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 17. Februar 1912.
Inhalt.
Bekauntmachung und Verordnung: des Ministeriums der Finanzen: die Dienstkleidungsordnung
für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen betreffend; des Ministeriums des Kultus
und Unterrichts und des Ministeriums des Innern: den Vollzug des Gesepes vom 11. August 1902, die
Erziehung und den Unterricht nicht vollsinniger Kinder betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 9. Februar 1912.)
Die Dienstkleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Großherzoglichen Staatseisenbahnen
betreffend.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staatsministerial-
entschließung d. d. Karlsruhe, den 25. Januar 1912 Nr. 90|92 gnädigst geruht, unter Auf-
hebung der bisherigen Bestimmungen über den Gegenstand der nachstehenden Dienst-
kleidungsordnung für die Beamten und Bediensteten der Staatseisen-
bahnen die Allerhöchste Genehmigung zu erteilen und weiter folgendes zu bestimmen:
1. Der Generaldirektor und die Abteilungsvorstände der Generaldirektion sind verpflichtet,
die übrigen Mitglieder der Generaldirektion sowie die Vorstände der Bezirksstellen der Eisen-
bahnverwaltung sind berechtigt, als Staatsuniform diejenige Uniform zu tragen, welche durch
das Reglement vom 17. April 1838 (Regierungsblatt Nr. XXIII) und die Verfügung des
vormaligen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten
vom 25. Juli 1856 (Regierungsblatt Nr. XXX) für die übrigen Zivilbeamten vorgeschrieben ist.
2. Der Vorstand der Maschineninspektion Konstanz, dem auch die Leitung des Dampf-
schiffahrtsdienstes übertragen ist, trägt in der Eigenschaft als Leiter dieses Dienstzweiges die
Dienstkleidung der Vorstände der Betriebsinspektionen, das übrige Verwaltungspersonal der
Dampfschiffahrtsverwaltung die Dienstkleidung der gleichstehenden Beamten und Bediensteten
der Eisenbahnverwaltung mit der Abweichung, daß an den betreffenden Dienstkleidungsstücken
anstelle des geflügelten Rades und der Lokomotive als Abzeichen ein Anker angebracht wird.
Die Dienstkleidung des Schiffspersonals der Dampfschiffahrtsverwaltung bestimmt sich nach
der mit Allerhöchster Entschließung aus dem Staatsministerium vom 14. Juni 1904 Nr. 470
genehmigten Dienstkleidungsordnung für das Schiffspersonal der Dampfschiffahrtsverwaltung
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XVI).
Gesebes- und Verordnungsblatt 1912. 15