80 X.
Der Vorstand der Maschineninspektion Konstanz ist zum Tragen der Dienstkleidung bei
Reisen fürstlicher Personen mit Dampfschiffen oder auf ausdrückliche Anordnung verpflichtet.
3. Die badischen Beamten und Bediensteten der Main-Neckarbahn: tragen die Dienst-
kleidung der Beamten der badischen Staatseisenbahnen mit der Maßgabe, daß zu dem badischen
Hoheitszeichen noch die deutsche Kokarde angelegt wird.
Karlsruhe, den 9. Februar 1912.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt.
Laub.
Dienstkleidungsordnung
für die
Beamten und Bediensteten der Staatseisenbahnen.
81.
1. Die in der Anlage genannten Beamten und Bediensteten haben die darin für sie
festgesetzte Dienstkleidung bei öffentlichen Dienstverrichtungen zu tragen, soweit nicht Ausnahmen
ausdrücklich zugelassen sind.
2. Die Hilfsreferenten und Inspektionsbeamten bei der Generaldirektion, die Vorstände
der Betriebsinspektionen sowie die zweiten Beamten der Betriebsinspektionen sind zum Tragen
der Dienstkleidung nur anläßlich dienstlicher Begleitung fürstlicher Personen oder auf aus-
drückliche Anordnung verpflichtet.
3. Aufsichtsbeamte im äußeren Bahnhofsdienste tragen während der Abfertigung der
Züge statt der in der Anlage bezeichneten blauen eine hochrote Mütze und die als Aufsichts-
beamte verwendeten Arbeiter ein rotes, mit einem R in Metall gezeichnetes Band um die
blaue Mütze. Das gleiche Mützenband tragen auch die als Rangierleiter verwendeten Beamten
(Schirrmänner) und Arbeiter.
82.
Die vorübergehende Wahrnehmung der Geschäfte eines höher stehenden Beamten berech-
tigt nicht zum Tragen der für diesen vorgeschriebenen Dienstkleidung.
§ 3.
Im gewöhnlichen Dienst kann an Stelle des Dienstrockes die Dienstjoppe getragen werden.
Ausgeschlossen ist das Tragen der Joppe bei Reisen fürstlicher Personen und bei festlichen
Anlässen.
84.
Dienstrock und Joppe sind geschlossen zu tragen. Zur Dienstkleidung ist Schuhwerk aus
schwarzem Leder anzulegen.