Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

7. 
klendung. 
Beinkleider. 
Mantel. 
Mütze. 
Halsbinde. 
Hut. 
12 
Degen. 
89 
Besondere Ab- 
zeichen und Be- 
merkungen. 
  
Wie 13. 
Wie 7, jedoch auf 
der Außenseite des 
Kragens schwarzes 
Tuch. 
Wie ! 
mit einem 
Tuchstreifen. 
Wie 13. 
Schaffner tragen 
an der Dienstmütze 
die Diensinummer, 
bei Wahrnehmung 
des Dienstes 
eines Zugführers 
die rote Tasche 
wie bei O.-Z. 13; 
Diener im Pförtner- 
dienst auf der 
Brust einen 
Nummernschild. 
  
Von dunkelgrauem 
Tuch ohne roten 
Vorstoß. 
Wie 15. 
Die Bahn= und 
Weichenwärter er: 
halten auf Wunsch 
einen Mantel von 
dunkelgrauem Tuch 
mit einer Reihe von 
6 Stück vernickelten 
ulatten Knöpfen 
und einem Taillen= 
band mit gleichem 
Knopf, dazu einen 
Mantelumhänge- 
kragen nach Muster 
  
  
Wie 15. 
  
Wie 13. 
  
  
Den Bahn= und 
Weichenwärtern ist 
im Sommer das 
Tragen von 
Joppen und Bein- 
kleidern aus Drilch 
nach Muster ge- 
stattet. 
 
	        
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