Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

124 XVIII. 
82. 
Nach Ablauf der Auflegungsfrist läßt der Gemeinderat aus den Zählungslisten eine als 
Hebregister dienende Ortsliste der Besitzer von Tieren des Pferdegeschlechts und von Rindvieh 
Anloge 1— nach Anlage 1 anfertigen und legt dieses Verzeichnis mit den Zählungslisten spätestens 14 Tage 
nach der Viehzählung dem Bezirksamte vor. 
Von dem Gemeinderat werden nur die 5 ersten Spalten der Ortsliste ausgefüllt. Spalte 6 
füllt später (§ 8) das Bezirksamt aus. Die Spalten 7 bis 11 bleiben offen zur Benützung 
durch die Stenereinnehmerei. 
Vorübergehend abwesende Tiere, sowie Tiere, welche am Zählungstage auf den Markt 
geführt werden, sind bei dem Besitzer an dessen Wohnort zu zählen. Vorübergehend und 
zufällig anwesende Tiere werden bei der Viehzählung nicht aufgenommen, sondern besonders 
verzeichnet. 
Das Bezirksamt hat die Ortslisten (Anlage 1) mit den Zählungslisten und der Zu- 
sammenstellung der zufällig anwesenden Tiere zu vergleichen und nötigenfalls zu ergänzen. 
Sofern die Wohnorte der Besitzer zufällig anwesender Tiere in anderen Amtsbezirken gelegen 
sind, ist dem betreffenden Bezirksamt Mitteilung zu machen. 
83. 
In Garnisonsorten werden die Bezirksämter auf Ersuchen von der Kommandantur oder 
dem Garnisonsältesten Verzeichnisse der am Tage der Viehzählung im Privateigentum der 
Militärpersonen befindlichen Pferde erhalten und hiernach die betreffenden Ortslisten ver- 
vollständigen. 
8 4. 
Nach Prüfung und Vervollständigung der Ortslisten Anlage 1 (§ 2 Schlußsatz und § 3) 
stellt sie das Bezirksamt summarisch, nämlich mit den Ortssummen der Spalten 4 und 5 in 
eine Bezirksliste zusammen und legt diese, zusammengezählt und abgeschlossen, unter Anschluß 
sämtlicher Ortslisten alsbald dem Verwaltungshofe vor, welcher sie später, nach Feststellung 
der Umlage, dem Bezirksamte wieder zurückgibt (§ 7) 
Die Bezirksliste erhält dieselbe Einrichtung wie die Ortslisten, nur mit dem Unterschiede, 
daß in Spalte 2 und 3 statt der Namen der umlagepflichtigen Tierbesitzer die Namen der 
einzelnen Orte einzutragen sind. 
§ 5. 
Zu dem durch die Umlage auf die Tierbesitzer zu deckenden Aufwande sind — getrennt 
für Tiere des Pferdegeschlechts und Rindvieh — zu rechnen: 
1. der Betrag der im abgelaufenen Jahre auf Grund des Viehseuchen-Entschädigungs- 
gesetzes auf Wiederersatz geleisteten Vergütungen abzüglich der durch Rückversicherung 
von Pferden (§ 11 des Gesetzes) gedeckten Beträge;
	        
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