Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XVIII. 127 
§ 13. 
Die Quersumme der Spalten 8 und 9, welche mit dem Betrage in Spalte 6 überein- 
stimmen muß, wird auf Spalte 10 übertragen. Sobald alle Beträge der Ortsliste eingegangen 
oder zur Abgangsbehandlung genehmigt sind, werden die Spalten 8, 9 und 10 auch senkrecht 
zusammengezählt. Von der Summe der Spalte 10 wird der Abgang (Spalte 9) in Abzug 
gebracht. Der hiernach verbleibende Rest ist nebst dem Hebregister, welchem die etwaige 
Abgangsermächtigung anzuschließen ist, bei der nächsten Monatsabrechnung der Amtskasse 
abzuliefern. « - 
§14· 
Die Amtskasse vereinnahmt im Hat ihrer Rechnung den Sollbetrag der Ortsliste. 
Der Abgang wird also hier ebenfalls als Bareinnahme behandelt, gleichzeitig aber zur Aus- 
gleichung in Soll und Hat der Ausgabe gestellt und zwar unter der Unterabteilung al, für 
Tiere des Pferdegeschlechts, oder à, für Rindvieh (vergleiche § 15), je nachdem und soweit 
er der einen oder anderen angehört. 
Für allen sonstigen Verwaltungsaufwand, welcher hier verausgabt werden soll, ist jedes- 
mal die Anweisung des Verwaltungshofes einzuholen. 
15. 
In der Amtskasserechnung werden für die hierher gehörigen Einnahmen und Ausgaben 
unter Rechnungsabteilung lI besondere Unterabschnitte eröffnet, nämlich in der Einnahme: 
„Ersatz der Viehseuchen-Entschädigungen“ 
und in der Ausgabe: 
I 64542. 
a. auf Wiederersatz: 
1. für Tiere des Pferdegeschlechts, 
2. für Rindvieh; 
b. zu Lasten der Staatskasse.“ 
Jede dieser Unterabteilungen wird getrennt geführt und am Ende des Jahres für sich 
abgeschlossen. 
8 16. 
Am Jahresschlusse fertigen die Amtskassen eine Darstellung von dem Abschlußergebnisse 
der einzelnen Unterabteilungen der Ausgabe. Jeder derselben ist eine Entzifferung beizufügen, 
aus welcher ersehen werden kann: 
a. der Betrag der bezahlten Entschädigungen; 
b. die Summe der unter a! und a in Abgang verrechneten Beträge; 
c. die von der Amtskasse Karlsruhe-Stadt an die Steuerverwaltung für den Einzug 
der Umlagen bezahlte Vergütung;
	        
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