Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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(6)  Auf  den  an  dem  Seuchengehöfte  vorbeiführenden  Straßen  können  der  Transport  und

die  Benutzung  von  Tieren  jeder  Art  beschränkt  werden.
8  163.

(1)  Sämtliches  Klauenvieh  nicht  verseuchter  Gehöfte  des  Sperrbezirkes  unterliegt  der  Absonderung
  im  Stalle  (§  19  Abs.  1,  4  des  Gesetzes).  Jedoch  darf  das  abgesonderte  Klauenvieh
mit  polizeilicher  Erlanbnis  zur  sofortigen  Schlachtung  entfernt  werden.  Auf  die  Schlachtung
finden  die  Vorschriften  des  §  160  Anwendung.  Indessen  kann  von  der  amtstierärztlichen
Leitung  und,  sofern  unmittelbar  vor  der  Überführung  der  Tiere  zur  Schlachtstätte  durch  amtstierärztliche
  Untersuchung  festgestellt  wird,  daß  der  gesamte  Klauenviehbestand  des  betreffenden
Gehöfts  noch  seuchenfrei  ist,  von  den  im  §  160  Abs.  2,  4,  5  vorgeschriebenen  Transportbeschränkungen
  und  Desinfektionsmaßnahmen  Abstand  genommen  werden.  Werden  die  Tiere
mit  der  Eisenbahn  versandt,  so  sind  die  dafür  benutzten  Frachtbriefe  und  Eisenbahnwagen  nach
näherer  Anweisung  der  Landesregierung  zu  kennzeichnen.

(2)  Sofern  dringende  wirtschaftliche  Gründe  die  Aufstallung  oder  die  uneingeschränkte
Durchführung  der  Absonderung  des  Klauenviehs  der  nicht  verseuchten  Gehöfte  untunlich  erscheinen
  lassen,  können  Erleichterungen  zugelassen  werden.

(3)  In  diesem  Falle  dürfen,  um  die  Verwendung  der  Tiere  zur  Feldarbeit  oder  ihren
Auftrieb  auf  die  Weide  zu  ermöglichen  oder  zu  erleichtern,  von  den  Tieren  zu  benutzende
öffentliche  Wege  vorübergehend  gegen  den  Verkehr  auch  von  Personen  gesperrt  werden.

(4)  Die  Absonderung  der  Tiere  ist  in  der  Regel  so  lange  aufrechtzuerhalten,  bis  aus
allen  Seuchengehöften  sämtliches  Klauenvieh  beseitigt  worden  oder  die  Seuche  abgeheilt  und  in
allen  Fällen  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  (§  175)  bewirkt  ist.

(5)  Für  das  Weggeben  von  Milch  können  die  gleichen  Anordnungen  getroffen  werden
wie  für  die  Senchengehöfte  (§  162  Abs.  1  unter  c).  Jedoch  ist  die  Abgabe  von  Milch  an
Sammelmolkereien,  in  denen  eine  ausreichende  Erhitzung  (§  28  Abs.  3)  der  gesamten  Milch
gewährleistet  ist,  in  der  Regel  auch  ohne  vorherige  Abkochung  oder  andere  ausreichende  Erhitzung
  zu  gestatten.

164.

Für  den  ganzen  Bereich  des  Sperrbezirkes  gelten  folgende  Beschränkungen:

)  Sämtliche  Hunde  sind  festzulegen.  Der  Festlegung  ist  das  Führen  an  der  Leine  und
bei  Ziehhunden  die  feste  Auschirrung  gleich  zu  erachten.  Die  Verwendung  von  Hirtenhunden
  zur  Begleitung  von  Herden  und  von  Jagdhunden  bei  der  Jagd  ohne  Leine
kann  gestattet  werden.

1.)  Schlächtern,  Viehkastrierern  sowie  Händlern  und  anderen  Personen,  die  gewerbsmäßig
in  Ställen  verkehren,  ferner  Personen,  die  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  ausüben,  ist
das  Betreten  aller  Ställe  und  sonstiger  Standorte  von  Klauenvieh  im  Sperrbezirke,
desgleichen  der  Eintritt  in  die  Seuchengehöfte  verboten.  In  besonders  dringlichen
Fällen  kann  die  Polizeibehörde  Ausnahmen  zulassen.