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185.
(1) Die seuchenkranken und die im Seuchengehöfte befindlichen der Seuche verdächtigen
Tiere sind der Absonderung im Stalle (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterwerfen mit der
Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle (Standort) entfernt werden dürfen.
(2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. Es darf
aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren mit den aus den
§§ 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der Absperrung ist auf eine Frist
von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das letzte
seuchenkranke Tier beseitigt worden ist.
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen amtstierärztlich
zu untersuchen.
§ 186.
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchenverdächtigen
Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne polizeiliche Genehmigung nur von dem
Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen Vertreter, von den mit der Beausfsich-
tigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten
werden.
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung ge-
kommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder Schlacht-
gehöft verlassen.
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung als
Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt
werden.
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 erwähnten
Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, bevor sie
desinfiziert sind.
8 187.
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt noch vorüber-
gehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von der höheren Polizeibehörde
zugelassen werden.
188.
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheits-
erscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchengehöfts der Polizei-
behörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier abzusondern.
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn ein der
Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß.
(3) Auf die Anzeige hat die Polizeibehörde unverzüglich eine amtstierärztliche Untersuchung
des Tieres herbeizuführen.