Nr. III.
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 9. Jannar 1912.
Inhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen
betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Aussicht über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen betreffend.
St
Landesherrliche Verordunung.
(Vom 3. Januar 1912.)
Den Vollzug des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
An Stelle der landesherrlichen Verordnung vom 28. Juni 1901, den Vollzug des Reichs-
gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen betreffend (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 449), treten mit Wirksamkeit vom 1. Jannar 1912 auf Grund des § 125
Absatz 2 und § 84 des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom
12. Mai 1901 (Reichsgesetzblatt Seite 139) und des § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
in der Fassung vom 16. November 1899 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 543) folgende
Bestimmungen:
§1.
Die Aufsicht über die Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb durch die
Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet des Großherzogtums beschränkt
ist, wird durch das Ministerium des Innern ausgeübt.
Das Ministerium des Innern ist ermächtigt, die Aufsicht über solche Versicherungs-
unternehmungen, deren Geschäftsgebiet sich nicht über den Umfang eines Amtsbezirks hinaus
erstreckt, und über Vereine, die als kleinere Vereine im Sinne des § 53 des Reichsgesetzes
anerkannt sind, auf dasjenige Bezirksamt zu übertragen, in dessen Bezirt sie ihren Sitz haben.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912