Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so ist die Polizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
308. 
(1) Die Schlachtung oder das Verenden eines der Absonderung unterworfenen Rindes 
hat der Besitzer der Polizeibehörde sofort anzuzeigen. Im Falle der Schlachtung hat die 
Fleischbeschau durch einen Tierarzt zu geschehen, der den Befund der Polizeibehörde alsbald 
mitzuteilen hat. 
(2) Wird die Schlachtung in einem anderen Polizeibezirk als dem des bisherigen Standorts 
des Rindes vorgenommen, so ist die Polizeibehörde des Schlachtorts von dem bevorstehenden 
Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu benachrichtigen. 
g 309. 
Wenn der Besitzer eines Rindes die polizeilich angeordneten Verkehrs= und Nutzungs- 
beschränkungen übertritt, so kann die Polizeibehörde die sofortige Tötung des Tieres anordnen. 
§ 310. 
Die wegen hoher Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Tuberkulose getroffenen An- 
ordnungen sind wieder aufzuheben, sofern nach amtstierärztlichem Gutachten die Krankheits- 
erscheinungen, die das Vorhandensein der Tuberkulose in hohem Grade wahrscheinlich machten, 
verschwunden sind. 
b. Verfahren bei einfachem Tuberkuloseverdachte. 
8 311. 
(1) Rinder, bei denen der einfache Verdacht der Tuberkulose festgestellt ist (§ 300 Abs. 1), 
sind nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 von anderen Rindern abzusondern, bis ihre Schlachtung 
erfolgt oder ihre Unverdächtigkeit festgestellt ist. 
(2) Die abgesonderten Tiere unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungsbeschränkungen: 
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von Notfällen, ohne 
polizeiliche Genehmigung nicht erfolgen. 
b) Die Milch von Kühen, die der Entertuberkulose verdächtig sind, darf, gleichviel ob ein 
oder mehrere Viertel des Euters der Erkrankung an Tuberkulose verdächtig sind, nicht 
weggegeben oder verwertet werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (§ 28 Abfs. 3). 
Die Milch solcher Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken, das vor jeder ander- 
weitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren zu desinfizieren ist. 
(3) Im übrigen ist die Nutzung der tuberkuloseverdächtigen Rinder gestattet. Diese dürfen 
auch außerhalb des Stalles unter der Bedingung verwendet werden, daß sie nicht in fremde 
Ställe und in der Regel auch nicht auf eine Weide oder eine Weideabteilung gebracht werden,
	        
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