Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Hypothekbelaffung  lm  Subhastationdverfahlen.  403

speziell  zu  Art.  980  des  Entwurfs  (Art  1115  des
Gefetzes)  vom  Ministerialkommissär  Dr.  Weiß  ohne
Widerspruch  mehrfach  betont  wurde  (Verhdlg.  d.  K.
d.  Abs.  1866/7  Beil.  Bd.  III  Abth.  3  S.  301,  593.)

Im  Hinblicke  auf  die  novatorische  Bedeutung
soidh  Vereinbrungen.  (vgl.  Ortenau,  Comm.  z.
Subh.-O.  S.  151  Nr.  3  und  S.  164  zu  3,  Abs.  3,
dann  Motive  zu  Art.  86  des  Entw.,  nun  Art.  8)
und  auf  Att.  14  des  Not.-Ges.  kann  daher  der  Regel
  nach  und  soweit  nicht  gesetzlich  eine  Ausnahme
zugelassen  ist,  ein  Nachweiß  der  Liegenbelassung  zum
Zuge  kommender  Hypothekforderungen  und  dei  Uebernahme
  als  Alleinschuldner  nür  durch  Notariatsalt
gellefert  werden.

Diese  Regel  gilt.  auch  für  bergleichen  Nachweise
  im  gerichtlichen  Vertheilungsverfahren;
  dagegen  besteht  von  ihr  eine  doppelte  Ausnahme,
  einmal  für  den  Fall  des  Art.  96  der
SpO.,  zum  andern  für  die  im  Vertheilungstermin
vor  dem  Richter  abgeschlossenen  bezüglichen  Uebereinkommen,
  —  für  beide  Fälle  aus  demselben  Grunde,
nämlich  zufolge  Art.  86  Abs.  1  des  Ausf.-Ges.  z.
CPO.  und  KO.,  welcher  alle  vor  Gericht  abgeschlosenen
  Vergleiche  als  rechtsförmliche  Verglelche
im  Sinne  des  cap.  XVII  §.  1  der  GO.  gelten
läßt,  bezüglich  welcher  die  Vorschrift  des  Art.  12
und  14  des  Not.=  -Ges.  wegfällt.  Daß  im  zweiten
Falle  ein  Vergleich  im  Sinne  dieses  Artikels  liegt,
scheint  mir  zweifellos.  Denn  wenn  A.,  obwohl  er
von  B.  sofortige  Zahlung  verlangen  könnte,  den  B.
als  Schuldner  annimmt,  und  dieser  dies  unter  Versprechen
  der  Verzinsung,  wie  bisher,  annimmt,  so
haben  wohl  beide  einen  Vergleich,  wie  ihn  der  cit.
Art.  86  im  Auge  hat,  geschlossen.

Was  aber  den  ersten  Fall  anlangt,  so  erlangt
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