Hypothekbelaffung lm Subhastationdverfahlen. 403
speziell zu Art. 980 des Entwurfs (Art 1115 des
Gefetzes) vom Ministerialkommissär Dr. Weiß ohne
Widerspruch mehrfach betont wurde (Verhdlg. d. K.
d. Abs. 1866/7 Beil. Bd. III Abth. 3 S. 301, 593.)
Im Hinblicke auf die novatorische Bedeutung
soidh Vereinbrungen. (vgl. Ortenau, Comm. z.
Subh.-O. S. 151 Nr. 3 und S. 164 zu 3, Abs. 3,
dann Motive zu Art. 86 des Entw., nun Art. 8)
und auf Att. 14 des Not.-Ges. kann daher der Regel
nach und soweit nicht gesetzlich eine Ausnahme
zugelassen ist, ein Nachweiß der Liegenbelassung zum
Zuge kommender Hypothekforderungen und dei Uebernahme
als Alleinschuldner nür durch Notariatsalt
gellefert werden.
Diese Regel gilt. auch für bergleichen Nachweise
im gerichtlichen Vertheilungsverfahren;
dagegen besteht von ihr eine doppelte Ausnahme,
einmal für den Fall des Art. 96 der
SpO., zum andern für die im Vertheilungstermin
vor dem Richter abgeschlossenen bezüglichen Uebereinkommen,
— für beide Fälle aus demselben Grunde,
nämlich zufolge Art. 86 Abs. 1 des Ausf.-Ges. z.
CPO. und KO., welcher alle vor Gericht abgeschlosenen
Vergleiche als rechtsförmliche Verglelche
im Sinne des cap. XVII §. 1 der GO. gelten
läßt, bezüglich welcher die Vorschrift des Art. 12
und 14 des Not.= -Ges. wegfällt. Daß im zweiten
Falle ein Vergleich im Sinne dieses Artikels liegt,
scheint mir zweifellos. Denn wenn A., obwohl er
von B. sofortige Zahlung verlangen könnte, den B.
als Schuldner annimmt, und dieser dies unter Versprechen
der Verzinsung, wie bisher, annimmt, so
haben wohl beide einen Vergleich, wie ihn der cit.
Art. 86 im Auge hat, geschlossen.
Was aber den ersten Fall anlangt, so erlangt
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