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.Hölzerne Geräte einschließlich der Fahrgeräte und Schleifen, auf denen Kadaver
und Kadaverteile, Streu, Dünger, Magen= und Darminhalt geschlachteter, getöteter oder
gefallener Tiere abgefahren wurden, sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt,
anzusengen oder mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Formaldehyd=
lösung, Kresolschwefelsäurelösung oder Sublimatlösung zu bestreichen.
. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle sind der Wirkung des Feuers kurze
Zeit auszusetzen oder mit verdünntem Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder Formaldehyd-
lösung zu bestreichen.
Gegenstände aus Leder, namentlich Schuhzeug, oder Gummi sind sorgfältig
und wiederholt mit Lappen abzureiben, die mit Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder
Sublimatlösung getränkt sind.
10. Leinene, hanfene (Jute-), baumwollene und wollene Gegenstände,
Kleidungs= und Bettstücke, Haare, Wolle, Federn, Futtersäcke,
Polstereinlagen unnd dergleichen sind, soweit sich nicht ihre Verbrennung empfiehlt
oder bei einzelnen Seuchen (vgl. §§ 15 bis 27) nicht etwas anderes bestimmt ist,
durch 24 stündiges Einlegen in verdünntes Kresolwasser, in Karbolsäurelösung, Sublimat-
lösung, Formaldehydlösung oder durch Auskochen oder in Dampfapparaten zu desinfizieren.
Kleidungsstücke, die nur wenig beschmutzt sind, können in der Weise desinfiziert
werden, daß sie mit verdünntem Kresolwasser, mit Karbolsäurelösung, Sublimatlösung
oder Formaldehydlösung befeuchtet und feucht gebürstet werden.
11. Tiere sind, insbesondere an den Stellen, an denen die Haut, die Hufe und Klauen
durch Kot oder andere Ausscheidungen beschmutzt waren, mit den zulässigen Desinfektions-
mitteln (§8 15 bis 27) abzuwaschen.
12. Hände und andere Körperteile von Personen sind mit verdünntem Kresol-
wasser, mit Karbolsäurelösung oder Sublimatlösung gründlich abzubürsten und nach
etwa fünf Minuten mit warmem Wasser und Seife zu waschen.
(2) Die Landesregierung kann Abweichungen von dem unter Nr. 1 bis 12 vorgeschriebenen
Verfahren zulassen.
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IV. Berfahren bei den einzelnen Seuchen.
8 15.
Milzbrand.
(1) Personen, die mit den blutigen Ausscheidungen milzbrandkranker oder der Seuche
verdächtiger Tiere in Berührung gekommen sind oder bei der Vornahme blutiger Operationen
an solchen Tieren oder bei der Wegschaffung oder Offnung von Kadavern milzbrandkranker
oder der Seuche verdächtiger Tiere Hilfe geleistet haben oder bei der Tötung oder Schlachtung
oder Wartung solcher Tiere beschäftigt waren, haben möglichst sofort die Hände und andere
etwa beschmutzte Körperteile, beschmutzte Kleidungsstücke und beschmutztes Schuhzeug zu reinigen
und zu desinfizieren.