Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

IV. 9 
86. 
1. Die Abgabe der Gutachten des Eisenbahnrats erfolgt nach einfacher Stimmenmehrheit 
der Anwesenden, wobei der Vorsitzende und die nach § 5 Absatz 2 zugezogenen Beamten und 
Sachverständigen nicht mitstimmen. 
2. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift ausgenommen, aus der der Gang der Ver- 
handlungen und die gutächtlichen Außerungen des Eisenbahnrats, gegebenenfalls auch die An- 
schauungen der Minderheit zu entuehmen sind. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn 
nicht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung Einsprache erhoben wird. 
3. Jedes Mitglied und jeder Ersatzmann erhält einen Abdruck der Niederschrift zugestellt. 
§ 7. 
1. Der Eisenbahnrat hat aus seiner Mitte einen ständigen Ausschuß zu wählen, der 
die Aufgabe hat, die Gegenstände für die Eisenbahnratsitzung, soweit erforderlich, vorzubereiten, 
und bei dringlichen Angelegenheiten von geringerer Bedeutung an Stelle des Eisenbahnrats 
sein Gutachten abzugeben. In Fällen der letzteren Art kann das Ministerium den Ausschuß 
auch im Wege schriftlicher Umfrage hören. 
Der ständige Ausschuß kann auch die Einberufung des Eisenbahnrats beantragen. 
2. Der ständige Ausschuß besteht aus 7 Mitgliedern und je einem Ersatzmann für jedes 
derselben. Zwei Mitglieder und ihre Ersatzmänner müssen aus den nach § 2b, je ein Mitglied 
und dessen Ersatzmann aus den nach § 2c und d Gewählten sowie ein Mitglied und dessen 
Ersatzmann aus den nach § 2 a aus der Klasse der Lohnarbeiter Ernannten entnommen werden. 
3. Die Wahl der Mitglieder und Ersatzmänner hat in der ersten Sitzung der Amtsdauer 
für diese zu erfolgen. 
1. Bei der Wahl der Mitglieder entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmen- 
gleichheit das Los. 
88. 
1. Die Einberufung des ständigen Ausschusses und das Ersuchen um schriftliche Äußerung 
seiner Mitglieder (§ 7 Absatz 1) erfolgt auf Anordnung des Ministeriums. 
2. Die Sitzungen des ständigen Ausschusses werden durch ein vom Ministerium bezeichnetes 
Mitglied dieser Behörde oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen geleitet. 
3. Das Ministerium kann zu den Sitzungen des Ausschusses auch sonstige Beamte des 
Ministeriums oder der Generaldirektion der Staatseisenbahnen abordnen: auch können mit 
seiner Genehmigung Sachverständige an den Ausschußsitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen. 
89. 
Der Geschäftsgang für den Eisenbahnrat und den ständigen Ausschuß wird, soweit hierüber 
nicht vorstehend schon Bestimmungen getroffen sind, durch eine vom Ministerium nach Anhörung 
des Eisenbahnrats zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
	        
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