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Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung
und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melk-
stühle, Milchtransportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen,
Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des
Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen
und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner,
Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch vollkommene Trocknung oder durch 24 stündiges
Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen
Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchen-
gehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist.
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben oder sonst
durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt worden sind, dürfen
aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in diesem zu verwerten oder un-
schädlich zu beseitigen.
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchenställen
auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11).
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und die Per-
sonen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, bei
der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen Tieren in Berührung ge-
kommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren.
(9) Zu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel
verwandt werden.
8 20.
Lungenseuche.
(1) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in Seuchen-
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte
solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen
Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche
Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlacht-
gehöfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die
Hände und andere mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und
desinfizieren.
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Entfernung
der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen die Stand-
plätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung und Pflege
der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift
des § 13 zu desiufizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt
sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streu behandelt werden.