Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Kadaverteilen, die Brunnentröge mit Umgebung, Bespannungsgeschirre, Deichseln, die zur Wartung 
und Pflege kranker oder verdächtiger Tiere benutzten Geräte (Tränkeimer, Melkeimer, Melk- 
stühle, Milchtransportgefäße, Mistgabeln, Schippen usw.), Futtersäcke, Häute, Hörner, Klauen, 
Wolle und sonstige tierische Rohstoffe, die nach ihrer Herkunft oder Lagerung Träger des 
Ansteckungsstoffs sein können, sowie Kleider und Schuhzeug des Wartepersonals zu reinigen 
und zu desinfizieren. Hierbei ist den mit Speichel und Kot von kranken oder verdächtigen 
Tieren verunreinigten Gegenständen besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Häute, Hörner, 
Klauen und sonstige tierische Rohstoffe sind durch vollkommene Trocknung oder durch 24 stündiges 
Einlegen in dünne Kalkmilch oder durch eine ausreichende Behandlung mit einem anderen 
Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Wolle darf auch ohne Desinfektion aus dem Seuchen- 
gehöft entfernt werden, wenn sie in festen Säcken verpackt ist. 
(6) Futter= und Streuvorräte, die in verseuchten Stallungen gelagert haben oder sonst 
durch die Ausscheidungen kranker oder verdächtiger Tiere verunreinigt worden sind, dürfen 
aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden, sondern sind in diesem zu verwerten oder un- 
schädlich zu beseitigen. 
(7) Bei der Schlußdesinfektion sind auch die Klauen der Rinder aus den Seuchenställen 
auszuschneiden und die Tiere selbst zu reinigen und zu desinfizieren (§ 4 und § 14 Abs. 1 Nr. 11). 
(8) Endlich haben das Wartepersonal der verseucht gewesenen Viehbestände und die Per- 
sonen, die sonst mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, bei 
der Schlußdesinfektion Hände und Arme sowie andere mit jenen Tieren in Berührung ge- 
kommene Körperteile zu reinigen und zu desinfizieren. 
(9) Zu der Desinfektion können sämtliche im § 11 Abs. 1 genannten Desinfektionsmittel 
verwandt werden. 
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Lungenseuche. 
(1) Die mit der Wartung lungenseuchekranker oder seuchenverdächtiger Tiere in Seuchen- 
gehöften betrauten und diejenigen Personen, die bei der Schlachtung und beim Transporte 
solcher Tiere beschäftigt sind, ferner andere Personen, die mit kranken oder seuchenverdächtigen 
Tieren in Seuchengehöften in Berührung gekommen sind oder in Ställen, in denen solche 
Tiere untergebracht sind, verkehrt haben, müssen vor dem Verlassen des Seuchen= oder Schlacht- 
gehöfts die Kleider und das Schuhzeug wechseln oder reinigen und desinfizieren sowie die 
Hände und andere mit den kranken Tieren in Berührung gekommene Körperteile reinigen und 
desinfizieren. 
(2) In Seuchengehöften sind während des Herrschens der Seuche im Falle der Entfernung 
der kranken oder verdächtigen Tiere von ihrem Standplatz oder aus den Ställen die Stand- 
plätze der Tiere, die Ausrüstungsgegenstände der Standplätze und die zur Wartung und Pflege 
der Tiere benutzten Geräte sowie die entleerten Ställe alsbald zu reinigen und nach Vorschrift 
des § 13 zu desiufizieren. Futterreste, die durch die Ausatmungsluft der Tiere verunreinigt 
sind, müssen verbrannt oder wie der Dünger und die Streu behandelt werden.
	        
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