Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Aulage C. 
Anweisung für die unschädliche Beseitigung von Kadavern 
und Kadaverteilen. 
§ 1. 
(1) Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Blut, Eingeweide und, soweit das Abhäuten ver- 
boten ist, auch Häute, Hörner, Klauen usw.) gefallener oder getöteter seuchenkranker oder seuchen- 
verdächtiger Tiere, deren unschädliche Beseitigung vorgeschrieben ist, sind unter Beobachtung 
etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter polizeilicher überwachung sofort in 
nachstehender Weise zu behandeln. 
(2) Von der polizeilichen überwachung kann abgesehen werden, wenn die unschädliche Be- 
seitigung der Kadaver oder Kadaverteile in Abdeckereien einschließlich der Anlagen zur gewerbs- 
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erfolgt, die unter 
veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen. 
§ 2. 
Zulässige Arten des Verfahrens zur unschädlichen Beseitigung der im § 1I bezeichneten 
Kadaver oder Kadaverteile sind: 
a)Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfalle der Weichteile, 
b) trockene Destillation, 
I0) Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile, 
d) Verbrennen bis zur Asche. 
* 3. 
(1) Wo die im § 2 angegebenen Arten der unschädlichen Beseitigung nach Lage der Ver- 
hältnisse untunlich sind, hat sie durch Vergraben zu erfolgen. Das Vergraben von Kadavern 
oder Kadaverteilen an Milzbrand, Rauschbrand oder Wild= und Rinderseuche erkrankter oder 
dieser Seuchen verdächtiger Tiere darf vom beamteten Tierarzt nur dann zugelassen werden, 
wenn nach seinem Ermessen das Verbrennen oder eine andere der im § 2 angegebenen Arten 
der unschädlichen Beseitigung unausführbar ist. 
(2) Zum Vergraben sind nach Anweisung des beamteten Tierarztes tunlichst höher ge- 
legene, trockene Stellen in genügender Entfernung von menschlichen Wohnungen, Viehställen, 
Brunnen, Gewässern, Weideplätzen und öffentlichen Wegen auszuwählen. Humushaltige Böden, 
Lehm= und Tonböden, aquellenreiche Gelände, zur Ausbeutung bestimmte oder geeignete Kies- 
oder Sandlager sowie Plätze, an denen das Grundwasser nicht mindestens 2 m unter dem 
Erdboden steht, sind, wo dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist, zu vermeiden. Die
	        
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