Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

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Vergrabungsplätze sind so einzufriedigen, daß sie von Pferden, Wiederkäuern, Schweinen und 
Hunden nicht betreten werden können. Das Beweiden der Vergrabungsplätze, die Verwendung 
dort wachsender Pflanzen als Viehfutter oder Stxpen sowie die Lagerung von Viehfutter oder 
Streu auf solchen Plätzen sind verboten. Die zum Vergraben der Kadaver oder Kadaver- 
teile erforderlichen Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche der Kadaver oder Kadaver- 
teile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 zu starken Erdschicht bedeckt ist. 
(3) Vor dem Vergraben sind die Häute der Kadaver, deren Abhäutung verboten ist, 
durch mehrfaches Zerschneiden unbrauchbar zu machen. Im übrigen sind die Kadaver mit 
tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem Sande zu bestreuen oder mit Teer, 
rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol) oder Alpha-Naphtylamin in 5 prozentiger 
Lösung zu übergießen oder mit einem anderen vom beamteten Tierarzt für zulässig erklärten 
Mittel zu behandeln. 
(4) Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Ab- 
gänge verunreinigten Stellen der Erd= oder Rasenschicht abzuschürfen und mit den Kadavern 
zu vergraben. 
(5) Gruben, in denen Kadaver oder Kadaverteile seuchenkranker oder seuchenverdächtiger 
Tiere vergraben sind, dürfen nur mit Genehmigung der Polizeibehörde geöffnet oder erneut 
in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur dann erteilt werden, wenn 
nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine voll- 
ständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden 
hat, und daß ansteckungsfähige Seuchenkeime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In 
besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Eröffnung solcher Gruben unter Anwendung 
der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. 
Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tierteile sind wieder vorschriftsmäßig zu ver- 
graben oder nach § 2 unschädlich zu beseitigen. 
84. 
(1) Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind die für die Fest- 
stellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Ver— 
treter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten 
eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Ver— 
schluß oder unter Uberwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung 
von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Die unschädliche Beseitigung derartiger 
aufbewahrter Teile hat sofort nach Erfüllung des Zweckes oder nach Ablauf einer für die 
Aufbewahrung zu dem angegebenen Zwecke gesetzten Frist (ovgl. § 96 der Ausführungsvor- 
schriften) zu erfolgen. 
(2) Die unschädliche Beseitigung kann ausgesetzt werden für Teile von Kadavern seuchen- 
kranker oder seuchenverdächtiger Tiere, die vom beamteten Tierarzt noch einer genaueren 
Untersuchung unterzogen werden sollen. Die unschädliche Beseitigung kann unterbleiben bei 
solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt als Lehr= oder Sammlungsgegenstände ver-
	        
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