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Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheitserregern,
ausgenommen Pesterreger.
81.
Wer mit den Erregern der Cholera oder des Rotzes oder mit Material, welches solche
Erreger enthält, arbeiten will, ferner, wer derartige Erreger in lebendem Zustand aufbewahren
oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landes-Zentralbehörde. An Stelle der
letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, für Militär-
anstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marineanstalten das Reichs-Marineamt. Die
Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissen-
schaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis
gilt auch für die unter ihrer Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen.
Der Erlaubnis bedarf es nicht bei Untersuchungen, welche der behandelnde Arzt oder
Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der
Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen Untersuchungsmethoden vornimmt.
Lebende Erreger der Cholera oder des Rotzes dürfen nur an Personen und Stellen, die
von der zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Annahme erhalten haben, abgegeben werden.
§ 2.
Wer mit anderen als den im § 1 bezeichneten Erregern von Krankheiten, welche auf
Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, welche der Anzeigepflicht unterliegen,
oder mit Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Erreger
in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizei-
behörde des Ortes, in welchem der Arbeits= oder Aufbewahrungsraum liegt. Die Erlaubnis
darf nur für bestimmte Räume und nur nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen
Ausbildung erteilt werden.
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1 mit der Einschränkung An-
wendung, daß sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter Angabe des
Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des Raumes in
gleicher Weise anzuzeigen haben.
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und die Aufbewahrung
a) in öffentlichen Krankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer Verschleppung
von Krankheitskeimen erforderlichen Einrichtungen versehen sind, oder
b) in staatlichen Anstalten, welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs
Bekämpfung der Jufektionskrankheiten zur Anstellung von Untersuchungen oder zur
Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder
c) vom behandelnden Arzte oder Tierarzt ausschließlich zu diagnostischen Zwecken in seiner
Praxis vorgenommen werden.