Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr.  XXIII.  185

Gesetzes-  und  Verordnungs-Blatt
für  das  Großherzogtum  Baden.

 

Ausgegeben  zu  Karlsruhe,  Dienstag  den  14.  Mai  1912.

 

Inhalt.
Bekanntmachungen:  des  Ministeriums  des  Innern:  die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend:
die  Nufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.
Berichtigung.

Bekanntmachung.
(Vom  10.  Mai  1912.)

Die  Einfuhr  von  Tieren  aus  der  Schweiz  betreffend.

Da  die  Maul=  und  Klauenseuche  in  dem  schweizerischen  Kanton  Basel-Stadt  erloschen  ist,
wird  das  mit  Bekanntmachung  vom  9.  März  1912  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  95)
erlassene  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Rindvieh  und  Ziegen  aus  den  Kantonen  Basel-Stadt
  und  Basel-Land  mit  sofortiger  Wirkung  außer  Kraft  gesetzt.

Gleichzeitig  wird  die  Einfuhr  von  frischem  Fleisch,  roher  Milch,  frischen  Häuten  und
Klauen,  Dünger,  ferner  von  Henu,  Stroh  und  anderen  Futtermitteln  aus  dem  Kanton  Basel
Stadt,  sowie  der  kleine  Grenzverkehr  mit  Klauentieren  über  die  Grenzstrecke  Schusterinsel-Weil-Stetten-Inzlingen-Grenzacherhorn
  wieder  gestattet.

Karlsruhe,  den  10.  Mai  1912.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.

von  Bodman.  *m“-Dr.
  Häußner.

Bekanntmachung.

(Vom  11.  Mai  1912.)
Die  Aufhebung  des  Pflastergeldes  und  die  Ausscheidung  von  Landstraßen  betreffend.
Mit  Bezug  auf  die  diesseitige  Bekanntmachung  vom  25.  Juni  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt

  Seite  444)  wird  weiter  bekannt  gegeben,  daß  mit  Wirkung  vom  15.  Mai  1912
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