Nr. XXVI. 193
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Juni 1912.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie betreffend.
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des
Auswärtigen: den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits zur Regelung
der Lotterieverhältnisse betreffend.
Landesherrliche Verordunng.
(Vom 27. März 1912.)
Die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
81.
Als die im Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrags mit dem Königreiche Preußen vom
29. Juli 1911 bezeichnete Behörde wird für das Großherzogtum Baden die Landeshauptkasse
bestellt.
82.
Das Ministerium der Finanzen führt die Oberaufsicht über diese Behörde und hat die
weiteren Vollzugsvorschriften zu erlassen, insbesondere zu bestimmen, inwieweit die Oberbeamten
der Bezirksfinanzbehörden bei der Überwachung der Lotterie-Einnehmer mitzuwirken haben.
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. März 1912.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dr. Scheffelmeier.
Rheinboldt.
Gesebes= und Verordnungsblatt 1912 37