Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

Nr. XXVI. 193 
Gesetzes- und Verordnungs-Ulatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 11. Juni 1912. 
Juhalt. 
Landesherrliche Verordnung: die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie betreffend. 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses, der Instiz und des 
Auswärtigen: den Vertrag zwischen Preußen einerseits und Bayern, Württemberg und Baden andererseits zur Regelung 
der Lotterieverhältnisse betreffend. 
  
  
Landesherrliche Verordunng. 
(Vom 27. März 1912.) 
Die Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt: 
81. 
Als die im Artikel 5 Absatz 1 des Staatsvertrags mit dem Königreiche Preußen vom 
29. Juli 1911 bezeichnete Behörde wird für das Großherzogtum Baden die Landeshauptkasse 
bestellt. 
82. 
Das Ministerium der Finanzen führt die Oberaufsicht über diese Behörde und hat die 
weiteren Vollzugsvorschriften zu erlassen, insbesondere zu bestimmen, inwieweit die Oberbeamten 
der Bezirksfinanzbehörden bei der Überwachung der Lotterie-Einnehmer mitzuwirken haben. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 27. März 1912. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
Rheinboldt. 
Gesebes= und Verordnungsblatt 1912 37
	        
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