Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

202 XXVI. 
hierzu etwa noch verwendet werden können, bleibt der Vereinbarung mit der Königlich 
Preußischen Regierung im Wege des Schriftwechsels vorbehalten. 
5. Wird durch die endgültige oder einstweilige Erledigung einer Lotterieeinnehmerstelle 
oder aus anderem Anlaß, insbesondere im Anschluß an eine Geschäftsprüfung, die dringliche 
Einrichtung einer vorläufigen Verwaltung der Stelle oder eine ähnliche dringliche Maßregel 
nötig, so wird die nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zuständige Behörde das Erforderliche 
veranlassen, sich gegebenenfalls mit der Generallotteriedirektion tunlichst vorher ins Benehmen 
setzen, jedenfalls aber dieser sogleich nach Eintritt des betreffenden Falles Mitteilung zugehen 
lassen. 
6. Die vertragschließenden Regierungen befinden sich darüber im Einverständisse, daß es 
der Generallotteriedirektion auch abgesehen von den Fällen des Artikels 5 Abs. 6 des Ver- 
trags unbenommen bleiben muß, in Angelegenheiten, die von geschäftlichem Interesse für sie sind, 
mit den zuständigen Behörden und Beamten Bayerns, Württembergs und Badens sich in Ver- 
bindung zu setzen, in dringenden Fällen unmittelbar, sonst durch Vermittelung der nach 
Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags berufenen Behörde. 
VI. 
Zu Artikel 6. 
1. Ein Verlust im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 des Vertrags ist vorhanden, wenn 
und insoweit der durch den Absatz von Losen in einem der Süddeutschen Staaten für die 
Preußische Staatskasse erzielte Gewinn die von Preußen in den ersten fünf Jahren der Vertrags- 
dauer gezahlten festen Jahressummen nicht erreicht. Als Gewinn gilt hierbei ein dem plan- 
mäßigen Gewinnabzug entsprechender Prozentsatz (gegenwärtig 14 vom Hundert) von allen durch 
die Einnehmer des betreffenden Staates tatsächlich vereinnahmten Einsatzgeldern für die ab- 
gesetzten und die von den Einnehmern fest übernommenen Lose (Lose, Erneuerungslose, Freilose, 
Kauflose, verlassene und anderweitig verkaufte Erneuerungslose, abgelehnte und anderweitig 
verkaufte! Freilose). Bei der Abbürdung des Gesamtverlustes wird in jedem Jahre derjenige 
Betrag abgeschrieben, der sich aus dem Unterschiede zwischen dem nach Satz 2 zu berechnenden 
Jahresgewinne Preußens und dem nach Artikel 6 Abs. 3 des Vertrags zu zahlenden Ertrags- 
anteil ergibt. Zinsen sollen bei der Berechnung des Verlustes nicht in Ansatz kommen. 
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der planmäßigen Gewinn- 
abzüge in den beiden für die Bemessung des Ertragsanteils oder der nachträglichen Anteils- 
erhöhung nach Artikel 6 des Vertrags maßgebenden Lotterien nicht der gleiche, so wird für 
jede einzelne Lotterie der Ertragsanteil der Süddeutschen Staaten gesondert berechnet und 
hieraus der Durchschnitt für das ganze Jahr ermittelt. Haben sowohl der Einsatzpreis als 
auch der Gewinnabzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Einheitssatzes 
nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des durchschnittlichen 
Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. 
3. Solange die Berechnung des Anteils nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 des Vertrags 
noch nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Zahlungen in den ersten fünf Jahren nach dem ver-
	        
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