212 XXVIII.
82.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1912 in Kraft.
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 8. Jum 1912.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Dold.
Rheinboldt.
Gcsetz.
(Vom 8. Juni 1912.)
Die Einrichtung eines Staatsschuldbuches betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
§ 1.
Schuldverschreibungen der Staatsanleihen können in Buchschulden des Staates auf den Namen
eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden; ausgenommen davon sind die Schuld-
verschreibungen der Guldenanleihen von 1859/61, 1862/64 und 1867.
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlaufe brauchbarer Staatsschuld-
verschreibungen durch Eintragung in das bei der Staatsschuldenverwaltung zu führende
Staatsschuldbuch. 82
Mit Ermächtigung des Finanzministeriums können Buchschulden auch ohne Umwandlung
begründet werden, wenn der Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Neunwert und Zins-
fuß der einzutragenden Buchschuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zins-
zahlungstermine bar eingezahlt wird. Zur Erteilung der Ermächtigung ist das Finanz-
ministerium insoweit befugt, als es durch das über die Feststellung des Staatshaushalts
erlassene Gesetz (Finanzgesetz) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen ermächtigt ist.
Die näheren Vorschriften über die Annahme von Geldeinzahlungen zur Begründung von
Buchschulden sowie über das dabei einzuhaltende Verfahren erläßt das Finanzministerium.