Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

16 V. 
II. Ausstellung und Amtausch der Ouittungskarten, Entrichtung und Einziehung 
der Beiträge. 
87. 
Ausstellung und Umtausch der Quittungskarteu. 
Die Ausstellung, der Umtausch, die Ersetzung (Erneuerung) und die Aufrechnung der 
Quittungskarten (88 1 419 bis 1421 der Reichsversicherungsordnung) erfolgt, soweit nicht von 
der Befugnis des § 1456 der Reichsversicherungsordnung Gebrauch gemacht wird, nach den 
Bestimmungen der besonderen Anweisung hierüber durch die Gemeindebehörden. 
Die Leitung und Aufsicht hinsichtlich der Besorgung dieser Geschäfte steht dem Bürger- 
meister zu; mit der Geschäftsbesorgung sind der Ratschreiber oder andere Gemeindebeamte zu 
betrauen; auch können vom Gemeinderate (Stadtrate) zu diesem Zweck sowie zur Besorgung 
der sonstigen mit der Ausführung der Reichsversicherungsordnung zusammenhängenden Geschäfte 
für eine Gemeinde allein oder gemeinschaftlich für mehrere Gemeinden besondere Gemeinde 
beamte angestellt werden. 
Den mit der Ausstellung, dem Umtausch und der Aufrechnung der Qnittungskarten be- 
trauten Gemeindebeamten ist hierfür aus der Gemeindekasse eine entsprechende Vergütung zu 
gewähren. Soweit dieselbe nicht in anderer Weise, insbesondere durch entsprechende Festsetzung 
des Gehaltes gewährt wird, ist dem betreffenden Gemeindebeamten für jede Ausstellung einer 
Quittungskarte, mag sie erstmals oder in Folge des Umtausches und dergleichen nötig geworden 
sein, eine Gebühr von mindestens 10 K zu entrichten. 
Außerdem sind auch der Vorstand der Versicherungsanstalt sowie deren Kontrollbeamte 
befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der Onittungskarten unter ent: 
sprechender Anwendung der hierfür ergehenden Anweisungen selbst vorzunehmen. 
88. 
Die Einziehung der Beiträge durch die Krankenkassen. 
Soweit nicht in 8 1454 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung und im Nachstehenden 
Ausnahmen vorbehalten sind, haben die Orts= und Innungskrankenkassen als Einzugsstellen 
gemäß §§ 9 bis 17 dieser Verordnung für Rechnung der Versicherungsanstalt die an diese 
für die versicherungspflichtigen Personen zu leistenden Beiträge von den Arbeitgebern einzu 
ziehen und die Marken des entsprechenden Betrags tunlichst bald nach dem Einzug in die 
Ouittungskarten einzukleben. 
§59. 
Ausnahmsweise Entrichtung der Beiträge durch die Arbeitgeber. 
In den nachstehend unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Fällen sind ausnahmsweise die 
Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen
	        
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