Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

18 V. 
Einvernehmen zwischen der Versicherungsanstalt und dem Vorstand der Krankenkasse angeordnet 
ist, daß die örtlichen Kassenorgane unmittelbar mit der Versicherungsanstalt verkehren. 
* 11. 
Die Einziehung der Beiträge durch die Krankenkassen für Nichtmitglieder. 
Die Krankenkassen als Einzugsstellen (§ 8 dieser Verordnung) haben für Rechnung der 
Versicherungsanstalt auch die Beiträge für die im Kassenbezirke beschäftigten invalidenver- 
sicherungspflichtigen Personen einzuziehen, welche weder Mitglieder einer Krankenkasse sind 
noch von einem in § 9 dieser Verordnung genannten Arbeitgeber beschäftigt werden. 
Die Einziehung der Beiträge erfolgt für solche Personen, welche einer Ersatzkasse angehören, 
oder von der Krankenversicherungspflicht frei oder befreit sind, durch diejenige Krankenkasse, 
welcher sie beim Mangel jener Befreiungsgründe angehören würden; im übrigen durch die 
allgemeine Ortskrankenkasse. 
Für die Einziehung dieser Beiträge haben die Einzugsstellen auf Grund der An= und 
Abmeldungen (88 12 und 13 dieser Verordnung) ein Verzeichnis dieser Personen und ihrer 
beitragspflichtigen Arbeitgeber sowie ein Einzugsregister aufzustellen und richtigzuhalten und 
die Einziehung an den Fälligkeitstagen zu bewirken, welche für die eigenen Mitglieder (8 10 
dieser Verordnung) bestimmt sind (§ 1453 Absatz 2 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung). 
Erforderlichenfalls wird die Zuständigkeit und das Verfahren durch das Versicherungs- 
amt geregelt, wobei aus triftigen Gründen auch von obigen Vorschriften abgewichen werden kann. 
§ 12. 
An= und Abmeldung der einer Krankenkasse nicht angehörigen Versicherungspflichtigen durch die 
Arbeitgeber. 
Auf Grund des § 1447 Absatz 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung wird angeordnet: 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die von ihnen beschäftiaten invalidenversicherungspflichtigen 
Personen, welche keiner als Einzugsstelle betrauten Krankenkasse angehören und für welche die 
Beiträge auch nicht durch den Arbeitgeber auf Grund des § 9 dieser Verordnung erhoben 
werden (§ 11 dieser Verordnung), binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung 
zu melden. Anderungen des Beschäftigungsverhältnisses, welche die Invalidenversicherungspflicht 
berühren, haben sie gleichfalls binnen drei Tagen zu melden. 
Diejenigen Personen, deren Beschäftigung unständig im Sinne des § 441 der Reichs- 
versicherungsordnung ist, somit auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der 
Sache beschränkt zu sein pflegt oder im voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist, sind 
vom Arbeitgeber nicht zu melden, sondern haben sich selbst anzumelden (§ 13 dieser Ver- 
ordnung). 
Die Meldung durch den Arbeitgeber hat bei der gemeinsamen oder bei der in der Satzung 
der Krankenkasse bezeichneten Meldestelle zu erfolgen. Bei Einrichtung der Meldestelle ist 
tunlichst auf Vereinigung der hinsichtlich der versicherten Personen aus polizeilichen Rücksichten 
 
	        
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