Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XXXI. 275 
der Bildung der Abteilungen ist maßgebend, daß auf einen Schüler nicht mehr als zwei 
Wochenstunden fallen. Behufs Einübung der kirchlichen Gesänge können die Abteilungen nach 
dem Religionsbekenntnis gebildet werden. Die Bildung der Abteilungen unterliegt der 
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts. 
In den für die beiden untersten Jahreskurse zu bildenden Abteilungen werden in jeder 
Stunde Treffübungen angestellt, welche zugleich zur Übung im Notenlesen und zur Belehrung 
über die musikalischen Zeichen benutzt werden. Bei allen Singübungen ist auf richtige Körper— 
haltung und Stimmbildung unausgesetzt zu achten. Daneben werden ein- und mehrstimmige 
volkstümliche, vaterländische und geistliche Lieder eingeübt. Vor der Einübung eines Liedes 
ist der Text zu lesen und zu erklären. Beim Nachlesen durch die Schüler ist auf richtige 
Aussprache zu halten. 
Der Schulchor hat in erster Linie das geistliche und vaterländische Lied zu pflegen. Bei 
der Auswahl aller Gesänge ist darauf zu sehen, daß die Texte dem ernsten Charakter der 
Schule angemessen seien. Übungen im Treffen und im Vortrag können daneben von Zeit zu 
Zeit angestellt werden. 
Während der Zeit des Stimmbruchs dürfen die Schüler nicht zum Singen angehalten 
werden. Wenn keine besonderen Abteilungen für den kirchlichen Gesang gebildet sind, muß 
eine halbe Stunde wöchentlich vom Unterricht jeder einzelnen Abteilung zur Einübung der 
kirchlichen Gesänge benutzt werden. 
§ 14. Stenographie. (Wahlfreies Unterrichtsfach.) 
Der Unterricht in Stenographie wird in besonderen Kursen, in der Regel nur an Schüler 
der mittleren und oberen Jahreskurse, erteilt. 
Was das dem Unterricht zugrunde zu legende System anbelangt, so kann seitens der 
einzelnen Schulen zwischen den Systemen Gabelsberger und Stolze-Schrey gewählt werden. 
§ 15. Tatein. (Wahlfreies Unterrichtsfach.) 
Der Lehrplan für dieses Fach wird durch besondere Verordnung festgesetzt. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.