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der Bildung der Abteilungen ist maßgebend, daß auf einen Schüler nicht mehr als zwei
Wochenstunden fallen. Behufs Einübung der kirchlichen Gesänge können die Abteilungen nach
dem Religionsbekenntnis gebildet werden. Die Bildung der Abteilungen unterliegt der
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und Unterrichts.
In den für die beiden untersten Jahreskurse zu bildenden Abteilungen werden in jeder
Stunde Treffübungen angestellt, welche zugleich zur Übung im Notenlesen und zur Belehrung
über die musikalischen Zeichen benutzt werden. Bei allen Singübungen ist auf richtige Körper—
haltung und Stimmbildung unausgesetzt zu achten. Daneben werden ein- und mehrstimmige
volkstümliche, vaterländische und geistliche Lieder eingeübt. Vor der Einübung eines Liedes
ist der Text zu lesen und zu erklären. Beim Nachlesen durch die Schüler ist auf richtige
Aussprache zu halten.
Der Schulchor hat in erster Linie das geistliche und vaterländische Lied zu pflegen. Bei
der Auswahl aller Gesänge ist darauf zu sehen, daß die Texte dem ernsten Charakter der
Schule angemessen seien. Übungen im Treffen und im Vortrag können daneben von Zeit zu
Zeit angestellt werden.
Während der Zeit des Stimmbruchs dürfen die Schüler nicht zum Singen angehalten
werden. Wenn keine besonderen Abteilungen für den kirchlichen Gesang gebildet sind, muß
eine halbe Stunde wöchentlich vom Unterricht jeder einzelnen Abteilung zur Einübung der
kirchlichen Gesänge benutzt werden.
§ 14. Stenographie. (Wahlfreies Unterrichtsfach.)
Der Unterricht in Stenographie wird in besonderen Kursen, in der Regel nur an Schüler
der mittleren und oberen Jahreskurse, erteilt.
Was das dem Unterricht zugrunde zu legende System anbelangt, so kann seitens der
einzelnen Schulen zwischen den Systemen Gabelsberger und Stolze-Schrey gewählt werden.
§ 15. Tatein. (Wahlfreies Unterrichtsfach.)
Der Lehrplan für dieses Fach wird durch besondere Verordnung festgesetzt.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1912. 49