Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

22 V. 
ist von Montag bis einschließlich Sonntag, verbundenen Krankheiten, während deren die 
Krankenkasse Unterstützung gewährt hat, Bescheinigung zu erteilen (§ 1438 der Reichsver- 
sicherungsordnung). Diese Verpflichtung fällt weg, wenn die Bescheinigung gemäß § 21 
dieser Verordnung ausgestellt wird. 
Die Genesungszeit wird der Krankheit gleichgeachtet. Dasselbe gilt für die Dauer von 
acht Wochen bei einer Arbeitsunfähigkeit, die durch eine Schwangerschaft oder ein regelmäßig 
verlaufenes Wochenbett veranlaßt ist (8 1 394 Absatz 3 der Reichsversicherungsordnung). Für 
die Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres werden Bescheinigungen nicht erteilt. 
Der Kassenvorstand hat diese Bescheinigung den Versicherten sofort nach Ablauf der 
Krankenhilfe oder der Fürsorge während der Genesungszeit auszustellen. 
Für Erkrankungen, Genesungsfürsorge, Schwangerschaft, Wochenbett, welche vor dem 
Inkrafttreten der Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig eingetreten sind, ist 
die Bescheinigung auf Antrag des Versicherten, seines Arbeitgebers oder der Versicherungs- 
anstalt auszustellen. 
In der Krankheitsbescheinigung ist der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung 
der Arbeitsunfähigkeit anzugeben; eine Angabe über die Art der Krankheit ist nicht erforderlich. 
Ist der bescheinigenden Stelle bekannt, daß Tatsachen vorliegen, welche nach dem Gesetze 
die Anrechnung der Krankheit ausschließen (§ 1394 Absatz 1, 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung), so ist die Erteilung der Krankheitsbescheinigung abzulehnen oder doch im Falle der 
Ausstellung der Bescheinigung darin eine Angabe über die betreffenden Tatsachen zu machen; 
die zur Erteilung zuständige Stelle ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, vor Ausstellung der 
Bescheinigung über das Vorliegen solcher Tatsachen Erhebungen zu machen. 
Die örtlichen Krankenkassenorgane, sowie die örtlichen Verwaltungsstellen von anderen 
in Absatz 1 bezeichneten Kassen oder Vereinen sind zur Ausstellung von Krankheitsbescheinigungen 
nur befugt, wenn ihnen vom Kassenvorstand im Einvernehmen mit der Versicherungsanstalt 
hierzu die Ermächtigung erteilt worden ist; hierbei ist auch zu bestimmen, ob und inwieweit 
die von den örtlichen Stellen erteilten Bescheinigungen noch einer Beglaubigung seitens des 
Kassenvorstandes bedürfen. 
Die Krankheitsbescheinigungen sind mit dem Siegel oder Stempel der Kasse zu versehen. 
— Zur Verwendung bei der Ausstellung wird der angeschlossene Vordruck A empfohlen. 
8 20. 
Krantheitsbescheinigungen der Gemeindebehörden. 
Für diejenigen invalidenversicherungspflichtigen Personen, welche den in § 19 Absatz 1 
bezeichneten Krankenkassen oder Vereinen nicht angehören, hat der Bürgermeister oder sein 
Stellvertreter die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (§ 1393 Absatz 1 Ziffer 3 der Reichsver- 
sicherungsordnung) in derselben Weise wie in § 19 vorgeschrieben zu bescheinigen. Auch die 
Zeit, während welcher die Arbeitsunfähigkeit eines Kassenmitgliedes nach Ablauf der Kranken- 
fürsorge fortbestanden hat, ist vom Bürgermeister zu bescheinigen. Die Ausstellung der Be-
	        
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