Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

V. 25 
827. 
Benachrichtigung des Versicherungsamtes, der Gemeindebehörde und Dienstbehörde über die Entscheidung 
der Versicherungsanstalt. 
Von der Entscheidung, mit der ein Anspruch auf Leistungen aus der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung anerkannt, abgelehnt oder entzogen wird, hat der Vorstand der 
Versicherungsanstalt dem Versicherungsamt und dieses der Gemeindebehörde, in deren Bezirk 
der Antragsteller wohnt oder in Ermangelung eines Wohnortes beschäftigt ist, und wenn der 
Antragsteller in einem Beschäftigungsverhältnis zum Reich, Staat, zu einem Kommnnal- 
verband, einer Kirche oder zur Großherzoglichen Hofverwaltung steht, auch der unmittelbar 
vorgesetzten Dienstbehörde Nachricht zu geben. 
§ 28. 
Rentenverzeichnis des Versicherungsamtes. 
Die Versicherungsämter haben über alle bei ihnen gestellten Anträge auf Leistungen aus 
der Invaliden= und Hinterbliel rsicherung (Invaliden= und Altersrente, Bezüge der 
dinterbliebenen) sowie auf Entziehung von solchen je für ein Kalenderjahr ein fortlaufendes 
Ver trzeichni- zu führen, welches enthält: 
.Nummer des Antrags, 
Tag des Einlaufs des Antrags, 
Vor= und Zuname, Berufsstellung und Wohnort des Versicherten, 
Gegenstand des Antrags, 
Tag der Vorlage des Antrags an den Vorstand der Versicherungsanstalt, 
Entscheidung über den Antrag: 
a. Tag derselben, 
b. Angabe des Inhalts der Entscheidung, 
7. Bemerkungen. 
Zu diesem Verzeichnis ist ein alphabetisches Namenregister zu führen, welches auf die 
Nummer des Verzeichnisses hinweist. 
S## 
S. 
8 29. 
Auträge der Armenverbäude, Abgabe des Antrags an die Sonderaustalten. 
Die vorstehenden Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Antrag 
auf Leistungen aus der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung an Stelle des Versicherten 
von der Gemeinde oder dem Armemverband (§ 1531 der Reichsversicherungsordnung) oder 
einem anderen nach § 1 541 der Reichsversicherungsordnung Berechtigten eingebracht wird. 
Hat der Versicherte, welcher einen Antrag beim Bürgermeister oder Versicherungsamt 
einbringt, in der unmittelbar vor Einbringung des Antrags vergangenen Zeit einer Sonder- 
anstalt (§§ 1 360 ff. der Reichsversicherungsordnung) angehört, so ist er wegen Behandlung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.