b. Freiheit
lraft Gesetzes.
326 XXXVI.
(6) Nach § 8 bestimmt der Bundesrat, wieweit vorübergehende Dienstleistungen ver-
sicherungspflichtig sind. Eine solche Bestimmung ist noch nicht ergangen.
6) Weiter schreibt § 9 folgendes vor:
„Versicherungsfrei sind die in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats,
eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder eines Trägers der reichsgesetzlichen Arbeiter-
oder Angestelltenversicherung Beschäftigten, wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld und Hinter-
bliebenenrente im Mindestbetrag nach den Sätzen einer vom Bundesrate festzusetzenden Gehalts-
klasse (§ 16) gewährleistet ist; dabei ist das Durchschnittscinkommen der betreffenden Beamten-
klassen zu berücksichtigen.
Das Gleiche gilt für die Geistlichen der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten
Religionsgesellschaften sowie für Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten.
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet für die Beschäftigten in
Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines vom Reiche beaufsichtigten Trägers der reichs-
gesetzlichen Arbeiter= oder Angestelltenversicherung der Reichskanzler; im übrigen entscheidet die
oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Betrieben oder Dienst die Be-
schäftigung stattfindet oder in dessen Gebiete der Gemeindeverband oder die Gemeinde liegt
oder der Träger der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung seinen Sitz hat. In den Fällen des
Absatzes 2 entscheidet die oberste Verwaltungsbehörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Ge-
biete die Korporation oder die öffentliche Schule oder Anstalt ihren Sitz hat."
Als Gemeindeverbände und Gemeinden kommen nur die politischen Verbände und Ge-
meinden in Betracht. Welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben, bestimmt die
oberste Verwaltungsbehörde (§ 321 Absatz 1 Nr. 1).
Ist bezüglich eines Verbandes keine Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde er-
gangen, so entscheiden die rechtsprechenden Behörden.
Für die Abgrenzung der Begriffe des Ruhegeldes und der gewährleisteten Anwartschaft
wird die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Invalidenversicherung als Anhalt dienen können.
7) Nach § 10 sind versicherungsfrei:
1. Beamte des Reichs, der Bundesstaaten, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften,
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Schulen oder Anstalten, solange sie lediglich für
ihren Beruf ausgebildet werden, sowie die im Reichs= oder Staatsdienste vorläufig
beschäftigten Beamten und vorläufig beschäftigten Geistlichen der als öffentlich-rechtliche
Korporationen anerkannten Religionsgesellschaften,
2. Angestellte in Eisenbahn-, Post= und Telegraphenbetrieben des Reichs oder der Bundes-
staaten, die Aussicht auf ÜUbernahme in das Beamtenverhältnis und Anwartschaft auf
eine ausreichende Invaliden= und Hinterbliebenenfürsorge haben,
3. Personen des Soldatenstandes, die eine der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten im Dienste
oder während der Vorbereitung zu einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, auf die
§9 anzuwenden ist,