Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

XIL. 375 
85. 
Das Ministerium des Innern, soweit erforderlich im Benehmen mit den anderen Mini- 
sterien, ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Badenweiler, den 29. Juli 1912. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Dr. Scheffelmeier. 
von Bodman. 
Gesetz. 
(Vom 29. Juli 1912.) 
Die Vereinigung der Gemeinde Bestenheid mit der Stadtgemeinde Wertheim betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
81. 
Die Gemeinde Bestenheid wird auf 1. Januar 1913 aufgelöst und mit der Stadt— 
gemeinde Wertheim zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Bestenheid die 
gleiche Wirkung zu wie jenem in Wertheim. 
Mit der Eingemeindung werden die Gemeindebürger von Bestenheid Gemeindebürger von 
Wertheim. 
83. 
Der in der Gemeinde Bestenheid bestehende Bürgernutzen wird bis zum 1. Januar 1950 
beibehalten. Bis dahin sind alle diejenigen genußberechtigt, welche am Tage der Vereinigung 
der beiden Gemeinden Gemeindebürger von Bestenheid sind, sowie in der Folge diejenigen, 
welche ihr Bürgerrecht durch Abstammung von Gemeindebürgern von Bestenheid ableiten und 
antreten, sofern und solange sie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bürgergenuß erfüllen; 
dabei wird zur Ortsanwesenheit der Wohnsitz im Bereich der bisherigen Gemarkung Besten- 
heid erfordert. 
Die Staatssteuer für das Almendgut ist ohne Rückerhebung von den Berechtigten aus 
der Gemeindekasse zu bezahlen. 
63.
	        
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