Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

410 XLVIII. 
12 #. In § A6 wird das Wort „Brandentschädigungsforderungen“ durch „Entschädigungs 
forderungen“ ersetzt und das Wort „erfolgter" gestrichen. 
43. In 8 47 werden die Worte „von Unserem“ ersetzt durch: „vom“. 
44. In § 48 werden die Worte „durch Feuer oder Feuerlöschmaßregeln“ gestrichen. 
45. In § 49 werden: 
a. in Absatz 2 das Wort „abgebrannte“ durch: „zerstörte“ und das Wort „beziehungs- 
weise“ durch: „oder“, 
b. in Absatz 3 die Worte „ohne zeingeholt zu haben“ durch: „ohne daß die Erlaub- 
nis der zuständigen Behörde erteilt worden ist“ 
ersetzt. 
46. In § 52 wird das Wort „abgebrannten“ durch: „zerstörten“ ersetzt. 
47. In § 53 Absatz 1 sind die Worte „das darauf errichtete Übergebäude“ zu ersetzen 
durch die Worte „den darauf errichteten Neubau“ und ist anzufügen: „Der durch den Neuban 
eintretende Wertzuwachs haftet den Gläubigern der alten Baustelle in erster Reihe.“ 
48. Dem § 53 sind als Absätze 3 und 4 anzufügen: 
„Soweit die Anstalt den Hypothekengläubiger befriedigt, geht die Hypothek auf sie über. 
Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich= oder nachstehenden Hypothekengläubigers 
geltend gemacht werden, dem gegenüber die Verpflichtung der Anstalt zur Leistung bestehen 
geblieben ist. Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast belastet, 
so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Ist über eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ein Brief erteilt, oder 
ist eine Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder einem anderen Papiere, das durch Indossament übertragen werden kann, 
bestellt, so ist zur Eintragung des Übergangs der Belastungen auf die neue Baustelle die Vor 
legung des Briefes oder der Urkunde nicht erforderlich. Wird der Brief mit dem Ersuchen 
der Staatsbehörde oder später vorgelegt, so ist der Üübergang des Rechtes auf dem Briefe zu 
vermerken. Wird der Brief nicht vorgelegt, so hat zu diesem Zwecke das Grundbuchamt den 
Besitzer des Briefes zur nachträglichen Vorlegung anzuhalten“. 
49. Inu § 54 wird das Wort „Versicherungsanschläge“ durch: „Versicherungssummen“ 
ersetzt. 
50. In § 56 werden ersetzt: 
a. in Absatz 2 die Worte „der. AVeersicherungsanschlag“ durch: „die Ver- 
sicherungssumme", 
b. in Absatz 3 „Versicherungsanschläge“ durch: „Versicherungssummen“ und „des An- 
schlags“ durch: „der Versicherungssumme". 
51. In 8 57 lautet der Absatz 2: 
„Der Beitrag ist innerhalb 4 Wochen vom Tage der Anforderung der Umlage an und 
auf 1. Oktober je zur Hälfte zu entrichten“.
	        
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