XILVIII. 415
85 10.
Soweit die Versicherung der in § 8 erwähnten Gebäude von der Gebäudeversicherungs-
anstalt abgelehnt worden ist, ist ihre Versicherung bei einer anderen Anstalt zulässig.
11.
Die Gebäudeversicherungsanstalt genießt alle Rechte und Vorzüge einer Staatsanstalt,
insbesondere die Tax= und Sportelfreiheit.
Zweiter Abschnitt.
Von der Bestimmung der Bersicherungsfumme.
* 12.
Als Versicherungswert eines Gebäudes gilt der ortsübliche Bauwert unter Abzug eines
dem Zustande des Gebäudes, insbesondere dem Alter und der Abnutzung entsprechenden Be-
trags nach Maßgabe der §§ 13 bis 15.
8 13.
Den ortsüblichen Bauwert bilden die ortsüblichen Baukosten der zerstörbaren Teile des
Gebäudes, mit welchen es auf dem gleichen Platz wieder neu erbaut werden kann.
8 14.
Zur Feststellung seines ortsüblichen Bauwerts ist ein Gebäude zunächst so abzuschätzen,
als wenn es neu gebaut werden müßte.
Bei dieser Schätzung sind folgende Grundsätze zu beobachten:
a. Die zur Zeit der Vornahme der Schätzung geltenden ortsüblichen Preise sind der
Schätzung sowohl in Beziehung auf die Baustoffe, als auch die Arbeitslöhne, zu
Grunde zu legen.
b. Keinerlei Rücksicht ist zu nehmen auf die mit dem Gebäude verbundenen Gerechtig-
keiten, auf den Wert des Bauplatzes, oder auf den Hofplatz, auf Gärten und deren
Einfassungen.
Diejenigen Teile eines Gebäudes, welche nach dem Ermessen der Sachpverständigen
durch Feuer nicht zerstört oder beschädigt werden können, sind von der Versicherung
auszuschließen.
Der Wert der Baustoffe und Bauarbeiten, welche dem Eigentümer oder Inhaber
eines Gebäudes von Dritten unentgeltlich oder um einen geminderten Preis geliefert
werden müssen, bleibt im ersteren Falle ganz, und im zweiten bis zu dem Betrag,
um welchen die Lieferung unentgeltlich geschieht, von der Versicherung ausgeschlossen.
e. Jedes Gebäude ist einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder Hintergebäude
besonders abzuschätzen und zu versichern.
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