116 XI,VIII.
Sind auf dieser Grundlage die ortsüblichen Neubaukosten eines Gebäudes festgestellt, so
ist der durch Alter und Abnutzung bedingte verhältnismäßige Minderwert des betreffenden
Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der ortsüblichen Neubankosten abzuziehen.
Die so gefundene Zahl ist, wenn sie durch 100 nicht ohne Rest teilbar ist, auf die nächste
durch 100 teilbare Zahl herabzusetzen und bildet alsdann die Versicherungssumme des Gebäudes.
15.
Die Versicherung umfaßt alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes.
Inwieweit auch unwesentliche Bestandteile und Zubehörstücke in die Versicherung mit-
einzubeziehen sind, bestimmt die Vollzugsverordnung.
16.
Die Abschätzung des ortsüblichen Bamwertes eines Gebändes ist durch drei beeidigte Sach-
verständige vorzunehmen, von welchen die Gebäudeversicherungsanstalt zwei, die Gemeinde
einen zu ernennen hat.
Bei Meinungsverschiedenheit unter den Schätzern ist das Mittel der drei Schätzungs-
summen als Schätzungsergebnis zu betrachten.
Der Bürgermeister der Gemeinde oder sein Stellvertreter hat eine beratende Stimme bei
der Abschätzung und allen Nachprüfungen.
817.
Die Bauschätzer sind für die Richtigkeit ihrer Schätzung sowohl der Anstalt als dem
Eigentümer gegenüber verantwortlich.
Dritter Abschnitt.
Vom Verfahren bei der Aufnahme zur Versicherung.
8 18.
In jeder Gemeinde besteht ein Feuerversicherungsbuch, welches unter Aufsicht und Verant—
wortlichkeit des Gemeinderats von dem Ratschreiber geführt wird und ein Verzeichnis aller
zur Gebäudeversicherunngsanstalt aufgenommenen Gebände des Gemeindebezirks mit Angabe der
Aufnahmszeit und der jeweiligen Versicherungssumme enthält. Die Einsicht des Feuer—
versicherungsbuches soll niemand verweigert werden.
Höfe, welche eine besondere Gemarkung haben, werden in Beziehung auf die Führung
des Feuerversicherungsbuches einer benachbarten Gemeinde zugeteilt, und zwar in der Regel
derjenigen, welcher sie in polizeilicher Hinsicht zugewiesen sind.
Die Feuerversicherungsbücher der Gemeinden bilden die Grundlage des Generalfeuer—
versicherungskatasters, das jährlich von dem Verwaltungsrat der Anstalt aufgestellt wird.
819.
Die Aufnahme in die Gebäudeversicherungsanstalt durch Eintrag in das Feuerversicherungs—
buch und damit das Inkrafttreten der Versicherung findet — abgesehen von den Fällen des