Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

116 XI,VIII. 
Sind auf dieser Grundlage die ortsüblichen Neubaukosten eines Gebäudes festgestellt, so 
ist der durch Alter und Abnutzung bedingte verhältnismäßige Minderwert des betreffenden 
Gebäudes zu ermitteln und von dem Betrage der ortsüblichen Neubankosten abzuziehen. 
Die so gefundene Zahl ist, wenn sie durch 100 nicht ohne Rest teilbar ist, auf die nächste 
durch 100 teilbare Zahl herabzusetzen und bildet alsdann die Versicherungssumme des Gebäudes. 
15. 
Die Versicherung umfaßt alle wesentlichen Bestandteile des Gebäudes. 
Inwieweit auch unwesentliche Bestandteile und Zubehörstücke in die Versicherung mit- 
einzubeziehen sind, bestimmt die Vollzugsverordnung. 
16. 
Die Abschätzung des ortsüblichen Bamwertes eines Gebändes ist durch drei beeidigte Sach- 
verständige vorzunehmen, von welchen die Gebäudeversicherungsanstalt zwei, die Gemeinde 
einen zu ernennen hat. 
Bei Meinungsverschiedenheit unter den Schätzern ist das Mittel der drei Schätzungs- 
summen als Schätzungsergebnis zu betrachten. 
Der Bürgermeister der Gemeinde oder sein Stellvertreter hat eine beratende Stimme bei 
der Abschätzung und allen Nachprüfungen. 
817. 
Die Bauschätzer sind für die Richtigkeit ihrer Schätzung sowohl der Anstalt als dem 
Eigentümer gegenüber verantwortlich. 
Dritter Abschnitt. 
Vom Verfahren bei der Aufnahme zur Versicherung. 
8 18. 
In jeder Gemeinde besteht ein Feuerversicherungsbuch, welches unter Aufsicht und Verant— 
wortlichkeit des Gemeinderats von dem Ratschreiber geführt wird und ein Verzeichnis aller 
zur Gebäudeversicherunngsanstalt aufgenommenen Gebände des Gemeindebezirks mit Angabe der 
Aufnahmszeit und der jeweiligen Versicherungssumme enthält. Die Einsicht des Feuer— 
versicherungsbuches soll niemand verweigert werden. 
Höfe, welche eine besondere Gemarkung haben, werden in Beziehung auf die Führung 
des Feuerversicherungsbuches einer benachbarten Gemeinde zugeteilt, und zwar in der Regel 
derjenigen, welcher sie in polizeilicher Hinsicht zugewiesen sind. 
Die Feuerversicherungsbücher der Gemeinden bilden die Grundlage des Generalfeuer— 
versicherungskatasters, das jährlich von dem Verwaltungsrat der Anstalt aufgestellt wird. 
819. 
Die Aufnahme in die Gebäudeversicherungsanstalt durch Eintrag in das Feuerversicherungs— 
buch und damit das Inkrafttreten der Versicherung findet — abgesehen von den Fällen des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.