LIX. 499
Unter Zugrundelegung dieser Summe einerseits und der Gesamtsumme der veranlagten
Arbeitswerte (vergleiche 8 53 dieser Verordnung) anderseits stellt der Genossenschaftsvorstand
fest, wieviel Pfennig auf hundert Mark Arbeitswert als Beitrag zu entrichten sind; die ge-
fundene Zahl ist auf volle Zehntelpfennig abzurunden.
Dem Landesversicherungsamt und den Versicherungsämtern ist hiervon Mitteilung zu machen.
§7.
Bekanntmachung des Umlagefußes.
Die Grundlagen, auf welchen die Beitragsumlegung erfolgt, sind noch vor der Einziehung
der Beiträge durch den Genossenschaftsvorstand zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, und zwar:
1. in dem Staatsanzeiger durch Vermittlung des Landesversicherungsamts: die Gesamt-
zahl der für das Gebiet der Genossenschaft abgeschätzten Arbeitstage und der hieraus
berechneten Arbeitswerte, der für das abgelaufene Beitragsjahr umzulegende Gesamt-
betrag nach den hauptsächlichsten Posten unterschieden, der hiernach auf hundert Mark
Arbeitswert fallende Beitrag in Pfennigen;
2. in den amtlichen Verkündigungsblättern durch Vermittlung der Versicherungsämter
(Vorsitzender): die Gesamtzahl der für den Bezirk abgeschätzten Arbeitstage und der
hieraus berechneten Arbeitswerte, der Betrag des für die Berechnung des Arbeits-
wertes maßgebenden Jahres= und Tagesarbeitsverdienstes, der Anteil am Gesamt-
bedarf des abgelaufenen Beitragsjahres, welcher nach Verhältnis der Arbeitswerte
auf den Bezirk kommt, der hiernach auf hundert Mark Arbeitswert fallende Beitrag
in Pfennigen.
Ist der Jahresarbeitsverdienst für einzelne Gemeinden oder Teile des Amtsbezirks
besonders festgestellt, so hat die gemäß Ziffer 2 vorgeschriebene Veröffentlichung für die
betreffenden Gemeinden oder Teile des Amtsbezirks gesondert zu erfolgen.
8 538.
Berechunng der Beiträge.
Auf Grund der Mitteilung des Genossenschaftsvorstands (§ 56) berechnet das Ver-
sicherungsamt (Vorsitzender) den von jedem Betriebsunternehmer für das abgelaufene Beitrags-
jahr zu entrichtenden Beitrag und setzt denselben in Spalte 9 des Verzeichnisses ein.
Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Wenn sich bei der Berechnung Bruchteile von Pfennigen ergeben, so werden Beträge
unter einem halben Pfennig nicht berücksichtigt, Beträge von einem halben Pfennig
und mehr mit einem ganzen Pfennig angesetzt.
In den Fällen der §§ 40 und 41 (vergleiche auch § 48) ist der Beitrag nicht für
das ganze Jahr, sondern nur für denjenigen Zeitraum, in welchem der Betrieb
während des letzten Jahres tatsächlich vorhanden war, anzusetzen; dabei wird übrigens
das Kalendervierteljahr, in welchem der Betrieb eingestellt oder eröffnet wurde, voll
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