Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

502 LIX. 
66. 
Verrechnung bei der Amtskasse. 
über die Verrechnung der erhobenen Beiträge bei der Amtskasse und über das Verfahren 
bei deren Ablieferung an die Genossenschaft bleibt besondere Anordnung vorbehalten. 
Die erledigten Verzeichnisse sendet die Amtskasse bis Anfang Oktober an die Abschätzungs 
kommissionen zurück. 
§ 67. 
Aktenanfbewahrung. 
Die Verzeichnisse nebst den zugehörigen Fragekarten und sonstigen Materialien sind für 
die Abschätzungskommission mindestens fünf Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren. 
VI. Kosten und Gebühren. 
8 68. 
Kosten für Vordrucke. 
Die in dem Abschätzungs,, Umlage und Erhebungsverfahren erforderlichen Vordrucke sind 
den beteiligten Staats= und Gemeindebehörden und den Abschätzungskommissionen von der 
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf deren Kosten zu liefern. 
8 69. 
Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Abschätzungskommissionen und der Gemeindebeamten. 
Hinsichtlich des den Mitgliedern der Abschätzungskommission etwa zustehenden Anspruchs 
auf Vergütung sind die Bestimmungen der Genossenschaftssatzung maßgebend. 
Die Gemeindebeamten und Bediensteten haben für die Wahrnehmung der ihnen bei der 
Abschätzung der Betriebe obliegenden Geschäfte gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft 
soweit einen Anspruch auf Vergütung, als sie Geschäfte außerhalb Orts zu besorgen hatten. 
Auf die Vergütung und deren Anweisung finden in diesen Fällen die Bestimmungen der 
Gemeindegebührenordnung entsprechende Anwendung. Die Gebührenforderung ist durch Ver- 
mittlung des Versicherungsamts (Vorsitzender) dem Genossenschaftsvorstand vorzulegen. 
Außerdem sind dem Ratschreiber für seine Mitwirkung beim Abschätzungsgeschäfte und 
dem Ortsdiener für die Zustellung und Einsammlung der Fragekarten Gebühren aus der 
Gemeindekasse zu gewähren; die Gebühr des Ratschreibers beträgt für jeden neuen oder 
abgeänderten Eintrag in das Verzeichnis 10 F; die Gebühr des Ortsdieners beträgt 5 
für jede Zustellung und Einsammlung.
	        
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