Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 519 
Anlage 
zu § 27 der Verordnung vom 31. Dezember 1912, 
den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hin- 
sichtlich der Versicherungsbehörden und Unfsall 
versicherung betreffend. 
Wahlordnung 
für die 
Wahl der Vertreter der Unternehmer zur Genossenschaftsversammlung und 
der Vorstandemitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. 
I. Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Genogenschaftsversammlung. 
1. Wahlleiter, Wähler und Wählbare. 
81. 
Der Kreishauptmann leitet die Wahl (Wahlleiter). 
82. 
Wähler sind nur solche Mitglieder der Kreisversammlung, die Mitglieder der landwirl- 
schaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
* 3 
Wählbar sind die Unternehmer der im Großherzogtum versicherungspflichtigen land= und 
forstwirtschaftlichen Betriebe, deren gesetzliche Vertreter und die von den Unternehmern bevoll- 
mächtigten Leiter solcher Betriebe (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Landesgesetzes). 
2. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
84. 
Der Kreishauptmann stellt zu Anfang desjenigen Jahres, in welchen die Vertreter der 
Genossenschaftsversammlung neu zu wählen sind, auf Grund der Ergebnisse der neuesten Ein- 
schätzung der Steuerwerte des innerhalb des Kreisgebiets veranlagten Vermögens in Grund— 
stücken fest, wie viele Vertreter in der Genossenschaftsversammlung für den Kreis zu wählen 
sind und fertigt eine Liste der Wahlberechtigten. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 92
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.