LIX. 519
Anlage
zu § 27 der Verordnung vom 31. Dezember 1912,
den Vollzug der Reichsversicherungsordnung hin-
sichtlich der Versicherungsbehörden und Unfsall
versicherung betreffend.
Wahlordnung
für die
Wahl der Vertreter der Unternehmer zur Genossenschaftsversammlung und
der Vorstandemitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
I. Wahlordnung für die Wahl der Vertreter zur Genogenschaftsversammlung.
1. Wahlleiter, Wähler und Wählbare.
81.
Der Kreishauptmann leitet die Wahl (Wahlleiter).
82.
Wähler sind nur solche Mitglieder der Kreisversammlung, die Mitglieder der landwirl-
schaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Jeder Wähler hat eine Stimme.
* 3
Wählbar sind die Unternehmer der im Großherzogtum versicherungspflichtigen land= und
forstwirtschaftlichen Betriebe, deren gesetzliche Vertreter und die von den Unternehmern bevoll-
mächtigten Leiter solcher Betriebe (§ 6 Absatz 1 Ziffer 1 des Landesgesetzes).
2. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
84.
Der Kreishauptmann stellt zu Anfang desjenigen Jahres, in welchen die Vertreter der
Genossenschaftsversammlung neu zu wählen sind, auf Grund der Ergebnisse der neuesten Ein-
schätzung der Steuerwerte des innerhalb des Kreisgebiets veranlagten Vermögens in Grund—
stücken fest, wie viele Vertreter in der Genossenschaftsversammlung für den Kreis zu wählen
sind und fertigt eine Liste der Wahlberechtigten.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 92