Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

LIX. 521 
§ 11. 
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt ist, un- 
gültig, wenn sie den Vorschriften des § 7 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig 
behoben wird 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet oder nicht wählbar 
und kommt der Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen oder eine andere 
wählbare Person vorzuschlagen, nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig 
Bezeichneten oder des nicht Wählbaren gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichung eine größere als die zulässige Zahl 
von Vertretern und Stellvertretern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen 
den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. 
W 12. 
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise mit einander verbunden werden, 
daß sie den anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In 
diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter 
spätestens bis zu Beginn der Wahl die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die Vor- 
schlagslisten mit einander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die 
Verbindung ungültig. 
13. 
Beim Beginn der Wahl gibt der Wahlleiter die gültigen Vorschlagslisten gleichzeitig 
mit ihrer Bezeichnung (8 8) den anwesenden Wählern mündlich bekannt und legt sie zur Ein- 
sicht der Wähler im Wahlraum auf. Hierbei ist auf die Zusammengehörigkeit verbundener 
Listen hinzuweisen. 
8 14. 
Wird nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vor- 
schlagsliste gültig bezeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge 
des Vorschlags als gewählt. 
Sind keine Vorschlagslisten eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, bei der die einfache 
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. 
3. Die Wahl. 
8 15. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich und wird am ersten Tag der Kreisversammlung vor- 
genommen. 
92.
	        
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