Metadata : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

lond=  u.  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  403

IV.  Vertretung  der  Arbeiter.

Vertretung  der  Arbeiter.

§.  49.  Zum  Zweck  der  Theilnahme  an  den  Entscheidungen  der  Schieds-Frichte,
  an  den  Unfalluntersuchungen  und  an  den  Verhandlungen  des  Reichsersicherungsamts
  werden  Vertreter  der  Arbeiter  berufen.  Die  Berufung  erfolgt
  nach  Maßgabe  der  8§8.  51,  59,  95.  4
4  Zur  Vertretung  der  Arbeiter  sind  nur  zu  berufen  männliche,  großjährige,
auf  Grund  dieses  Gesetzes  versicherte  Personen,  welche  in  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder
  beschäftigt  sind,  sich  im  Besitze  der  bür  erlichen  Ehrenrechte
  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über
r  Vermögen  beschränkt  sind.

V.  Schiedsgerichte.

Schiedsgerichte  ).

:  5.  50.  Für  jeden  Bezirk  (einer  Berufsgenossenschaft  oder,  sofern  dieselbe
in  Sektionen  getheilt  ist):)  einer  Sektion  wird  ein  Schiedsgericht  errichtet.

Der  Bundesrath  kann  anordnen,  daß  statt  eines  Schiedsgerichts  deren
mehrere  nach  Bezirken  gebildet  werden.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  wird  von  der  Centralbehörde  des  Bundesstaates,
  zu  welchem  der  Bezirk  desselben  gehört,  oder,  sofern  der  Bezirk  über
ie  Grenzen  eines  Bundesstaates  hinausgeht,  im  Einvernehmen  mit  den  bethetligten
  Centralbehörden  von  dem  Reichs-Versicherungsamt  bestimmt.

S§.  51.  ZJedes  Schiedsgericht  besteht  aus  einem  ständigen  Vorsitzenden  und
aus  vier  Beisitzern.  .

Der  Vorsitzende  wird  aus  der  Zahl  der  öffentlichen  Beamten,  mit  Ausschluß
  der  Beamten  derjenigen  Betriebe,  welche  unter  dieses  Gesetz  fallen,  von
er  Centralbehörde  des  Landes,  in  welchem  der  Sitz  des  Schiedsgerichts  beegen
  ist,  ernannt.  Für  den  Vorsitzenden  ist  in  gleicher  Weise  ein  Stellvertreter
zu  ernennen,  welcher  ihn  in  Behinderungsfällen  vertritt.

Zwei  Beisitzer  werden  (von  der  Genossenschaft  oder,  sofern  die  Gedossenschaft
  in  Sektionen  getheilt  ist)  :)  von  der  betheiligten  Sektion  gewählt.
MWählbar  sind  die  Genossenschaftsmitglieder  und  die  von  denselben  bevoll-Göchtigten
  Leiter  ihrer  Betriebe,  sofern  sie  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden,  weder  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  noch  dem  Vorstande
  der  Sektion,  noch  den  Vertrauensmännern  angehören  und  nicht  durch
richterliche  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.
Die  beiden  anderen  Beisitzer  werden,  wenn  in  dem  Bezirke  (einer  Genossencchaft
  oder)  :)  einer  Sektion  die  Krankenversicherungspflicht  für  land=  oder
orstwirthschaftliche  Arbeiter  eingeführt  ist,  aus  der  Zahl  der  den  Bestimungen
  des  §.  49  Abs.  2  genügenden,  dem  Arbeiterstande  angehörenden  Personen
eitens  der  orstände  derjenigen  Orts=  und  Betriebs-Krankenkassen,  welche  in
um  Bezirke  der  (Genossenschaft  beziehungsweise):)  Sektion  ihren  Sitz  haben
-b  d  welchen  mindestens  zehn  in  Betrieben  der  Genossenschaftsmitglieder  beshäft
  te,  nach  §.  1  versicherte  Personen  angehören,  unter  Ausschluß  der  Arneitge
  er  gewählt.  Das  Wahlverfahren  wird  durch  ein  Regulativ  geregelt,
sarlches  das  Reichs-Versicherungsamt  oder,  sofern  der  Bezirk  der  (Genossenchaft
  oder)")  Sektion  nur  solche  Betriebe  umfaßt,  deren  Sitz  innerhalb  deselben
  Bundesstaates  belegen  ist,  die  Landes-Centralbehörde  oder  die  von
leser  zu  bestimmende  andere  Behörde  erläßt.  Das  Wahlverfahren  leitet  ein
auftragter  derjenigen  Behörde,  von  welcher  das  Regulativ  erlassen  ist.
tei  Befinden  sich  in  dem  Bezirke  der  (Genossenschaft  beziehungsweise)2)  Sektion
ine  Orts=  oder  Betriebs-Krankenkassen,  bei  denen  die  Voraussetzungen.  des  Ab-(ates
  4  zutreffen,  so  werden  die  daselbst  bezeichneten  beiden  Betisitzer  von
eiten  der  Vertretungen  der  betheiligten  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunal=—



 

Ausf.  Anw.  4.  Juni  1887  Abschn.  III.
)Siehe  Anm.  2  oben  S.  388.

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