Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VII. 63 
Anmerkung. Solange der Grundlohn und Ortslohn noch nicht in Kraft getreten sind, gelten 
bezüglich des Jahresarbeitsverdienstes die bisherigen Vorschriften; siehe § 4 dieser Anweisung. 
Anlage 5. 
Orts-Krankenkasse des Bezirks Engen. 
Einzugsliste 
für 
die Zeiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung im Jahre 19 
  
An Invalid sicherungsbeiträgen sind wöchentlich zu erheben: 
16 „0 in der Lohnklasse 1. — Jahresarbeitsverdienst bis zu 350 6 einschließlich, 
24 „ „„ » — „ von mehr als 350 bis zu 550 46, 
ND„ „ „„ „ #u- — „ „ „ „ 550 „ „ „ 850 „ 
40 „ „„ „ IV. — » »»»850»»»1150,,, 
48»»,, « V. — » ,»»1150» 
Mach den derzeitigen Festsetzungen beziffert sich im Amtsbezirk Engen: 
a. der Grundlohn für die Kassenmitglieder, und zwar: 
die männlichen Kassenmitglieder auf 1.0 80 3, jährlich mithin auf (300 = 1 K 80 A -) 540 % 
weiblichen Kassenmitglieder „ 1„ 10,„ „ „ „ (300 1 „ 10 „ -) 330 „ 
b. der Ortslohn für andere Personen, und zwar: 
männliche Personen über 21 Jahren auf 1.4( 60 3, mithin auf (300 = 1 „ 60 5.—-) 480 t, 
" „ von 16—21 » »1»50» »«3001»50»-)450,,, 
» unter 16 „ „„ 1„— „ „ „ (300 — 1„ — „ -)300 „ 
weibliche über 21 „ „ 1, 40 „ „ „ (300 1 „ 40 „ -)420 „ 
» von 16—21 „ „ 1 „ 20 „ „ „ (300 1 „ 20 „ -)360 „, 
unter 16 , —»90» » (300 — „ 90 „ -)270 „ 
Hiernach zehören in de l. Lohnklasse 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; 
lichen Personen unter 16 Jahren. 
In die II. Lohnklasse — Wochenbeitrag 24 8 — gehören: 
von a. die männlichen Kassenmitglieder; von b. die männlichen Personen über 21 Jahren, die 
männlichen Personen von 16—21 Jahren, die weiblichen Personen über 21 Jahren und von 16 bis 
21 Jahren. 
Wochenbeitrag 16 —: 
von b. die männlichen Personen unter 16 Jahren, die weib- 
Aumerkung. Wenn Arbeitgeber und Versicherte darüber einverstanden sind, so sind Marken einer höheren Lohnklasse, 
als derjenigen einzukleben, welche sich bei Zugrundlegung des Grundlohns beziehungsweise des Ortslohns ergibt, (siehe § 4 
Absatz 4a der Anweisung). Gleiches hat zu geschehen, wenn der Versicherte die höhere Versicherung beansprucht und sich bereit 
erklärt, den Mehraufwand an Beiträgen selbst zu bezahlen beziehungsweise bei der Lohnzahlung sich in Abzug bringen zu 
lassen (§ 1 Absatz 4h der Anweisung). 
Die Beiträge werden alle zwei Wochen zum Voraus erhoben.
	        
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