Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

VIIl. 69 
Beschlußsenat. 
§9. 
Die außer dem Vorsitzenden (§ +) zur Besetzung des Beschlußsenats erforderlichen Mit- 
glieder (8 108 Absatz 2 in Verbindung mit § 100 Absatz 2 Satz 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung) und die Reihenfolge, in der sic an den Sitzungen teilnehmen, werden von dem 
Vorsitzenden für ein Geschäftsjahr im voraus bestimmt. In gleicher Weise werden für jedes 
ständige Mitglied Stellvertreter bestimmt, die in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung eintreten. 
Der Vorsitzende bestimmt in jedem einzelnen Falle über die Vertretung verhinderter nicht- 
ständiger Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Versicherten. Kommen Ver- 
sicherungsträger aus mehr als einem Bereich der Unfallversicherung in Frage, so gilt § 8 
Satz 2 entsprechend. 
Sind die in der Sache bestellten Berichterstatter und Mitberichterstatter nicht schon Mit- 
glieder des Beschlußsenats, so sind auch sie zu den Entscheidungen zuzuziehen. Stets zuzuziehen 
ist dasjenige Mitglied, welches nach § 1781 Absatz 2 der Reichsversicherungsordunng die 
Verhandlung im Beschlußsenate beantragt hat. 
Zuziehung nichtständiger Mitglieder. 
10. 
— 
Die nichtständigen Mitglieder sollen mindestens eine Woche vor der Sitzung einberufen 
werden. Die Einberufung darf nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden; diese sind 
auf Verlangen glaubhaft zu machen. 
II. Verfahren. 
a. Spruchsachen. 
811. 
Die Entscheidung des Landesversicherungsamtes in Spruchsachen ist beim Landesver- 
sicherungsamte schriftlich zu beantragen. 
Der Schriftsatz soll den Anspruch bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und, 
wenn es sich um ein Rechtsmittel handelt, die Gründe für seine Einlegung angeben. Die 
Rekursschrift soll auch etwa nen vorzubringende Tatsachen und Beweismittel auführen, die 
Revisionsschrift die Gesichtspunkte, aus denen sich die Nichtanwendung des bestehenden Rechtes 
oder ein Verstoß wider den klaren Juhalt der Akten oder wesentliche Mängel des Ver- 
fahrens ergeben. 
Von den Schriftsätzen ist für jeden Beteiligten eine Abschrift beizufügen. 
Der Versicherungsträger, das Versicherungsamt und das Oberversicherungsamt haben 
dem Landesversicherungsamte die Vorverhandlungen einzureichen. Sie umfassen die sämtlichen 
auf den Anspruch sich beziehenden Schriftstücke, einschließlich derjenigen, welche sich in Vorakten 
12.
	        
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