74 VIII.
Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung die Verordnung
vom 30. Mai 1888, das Verfahren bei dem Landesversicherungsamte betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 246), außer Kraft.
Karlsruhe, den 20. Jannar 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
E. Muser.
Verorduung.
(Vom 20. Januar 1912.)
Die Vergütung für die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes betreffend.
Auf Grund des § 109 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichsgesetzblatt Seite 509) wird zufolge Allerhöchster, mit Staatsministerial-Entschließung
vom 13. Jannar 1912 uns erteilter Ermächtigung verordnet, was folgt:
81.
Die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamtes erhalten für ihre Teilnahme
an den Sitzungen dieser Behörde nachstehende Vergütungen als Ersatz für bare Auslagen,
Zeitverluste oder entgangenen Arbeitsverdienst:
1 die Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten, sofern sie nicht am Sitze des
Landesversicherungsamtes wohnen, Aufwandsentschädigungen und Reisekosten,
2. die Vertreter der Versicherten außerdem eine Entschädigung für den durch die Teil-
nahme an den Sitzungen ihnen entgangenen Arbeitsverdienst.
82.
Die Vertreter der Arbeitgeber erhalten als Aufwandsentschädigung ein Tagegeld von
zehn Mark und ein Übernachtungsgeld von vier Mark.
Als Reisekosten werden ihnen die Kosten für die zweite Eisenbahnklasse oder die erste
Damnfschiffsklasse und, soweit nicht an der Bahn liegende Orte in Betracht kommen, die
Kosten der etwa benützten Fuhrwerke ersetzt.
Die Vertreter der Versicherten erhalten eine Aufwandsentschädigung von fünf Mark und
außerdem, sofern nicht der Entgang eines höheren Arbeitsverdienstes nachgewiesen wird, als
Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst fünf Mark für den ganzen Tag und
zweieinhalb Mark für den halben Tag, sowie für jede notwendige UÜbernachtung eine Auslage-
vergütung von drei Mark.