VIII. 75
Als Reisekosten werden ihnen die Kosten für die dritte Eisenbahnklasse oder die zweite
Dampfschiffsklasse und, soweit nicht an der Bahn liegende Orte in Betracht kommen, die
Kosten der etwa benützten Fuhrwerke ersetzt.
84.
Bei Dienstleistungen an ihrem Wohnort erhalten die Vertreter der Versicherten den in
§ 3 Absatz 1 bezeichneten Ersatz für Zeitverlust oder entgangenen Arbeitsverdienst.
§ 5.
Die Höhe der nach den §§8 2 und 3 zu bewilligenden Aufwandsentschädigungen wird
nach den für die staatlichen Beamten geltenden Vorschriften (Reisekostengesetz) bemessen.
Als halber Tag im Sinne des § 3 Absatz 1 und § 4 gilt ein Zeitaufwand, der nur
den Vor= oder Nachmittag in Anspruch nimmt.
§ 6
8 .
Sind die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts Beamte, so erhalten sie
Aufwandsentschädigung und Reisekosten nach den für die betreffenden Beamten im Hauptdienste
maßgebenden Vorschriften über die Bezüge bei auswärtigen Dienstgeschäften.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an die Stelle der Verordnung
vom 30. Mai 1888, die Vergütungen für nichtständige Mitglieder des Landesversicherungs-
amtes betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 253).
Karlsruhe, den 20. Jannar 1912.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
E. Muser.
Berichtigung.
In Nr. I. des Gesetzes= und Verordnungsblatts von 1y10 ist auf Seite 809 zu setzen unter Zisser 1 vierte Zeile:
„Spalten 6 bis 0“ statt „Spalten 6 bis 10",
unter Zisser 2 dritte Zeile „Spalte 11“ stalt „Spalte 87.
Druck und Verlag von Walsch & Vogel in Karlsruhe.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1912. 13