Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

80 IV. 
4. Auf den Strecken von 30 m oberhalb bis 30 m unterhalb von Brücken in Eisen- 
konstruktion ist das Halten oder Anlegen von Dampfschiffen — die Entfernung von der Außen- 
kante der Eisenkonstruktion bis zum Kamin gemessen — verboten, insofern nicht ein Notfall 
vorliegt oder eine Ausnahme seitens der zuständigen Polizeibehörde zugelassen ist. 
b. Schiffbrücken. 
8 18. 
1. Durch Schiffbrücken dürfen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang nicht mit größerer 
Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer-Fortbewegung notwendig ist. 
2. Bei Nacht muß der Dampfschiffsführer die Absicht, durch eine Schiffbrücke fahren zu 
wollen, durch einen Böllerschuß zu erkennen geben und vor der Schiffbrücke warten, bis die 
Signallaternen auf ihr aufgezogen sind. 
Läßt die zuständige Behörde von der Absicht des Dampfschiffsführers, durch die Schiffbrücke 
fahren zu wollen, an der Brücke mittelst elektrischer Signalvorrichtung Meldung machen, so 
ist das für diesen Fall durch die zuständige Behörde besonders vorgeschriebene Annäherungs- 
signal an Stelle des Böllerschusses zu verwenden. 
3. Die Durchfahrt durch eine Schiffbrücke darf erst erfolgen, wenn jede der beiden Seiten 
der Brückenöffnung bei Tage durch eine rot und weiße Flagge, bei Nacht, dem sich annähernden 
Schiffe sichtbar, durch zwei Laternen mit rotem Licht, die eine über der anderen, bezeichnet ist. 
Rückwärts dürfen die Laternen nicht sichtbar sein. 
4. Außerdem haben die Schiffs= und Floßführer folgende von der Schiffbrücke aus gegebene 
Signale zu beachten: 
a. das Signal, wodurch das sich nähernde Schiff oder Floß benachrichtigt wird, daß 
eingetretener Hindernisse halber die Brücke nicht geöffnet werden kann. Dies besteht 
bei Tage in einer blau und weißen Flagge, bei Nacht in zwei Laternen mit grünem 
Licht, die eine über der anderen; 
. unterhalb Kehl-Straßburg das Vorsignal, wodurch die sich nähernden Schiffe und 
Flöße schon auf größere Entfernung davon benachrichtigt werden, daß sie durch die 
Brücke fahren können. Dies besteht für die Talfahrt bei Tage in einer roten Flagge, 
bei Nacht in einer Laterne mit rotem Licht, für die Bergfahrt bei Tage in einer 
weißen Flagge, bei Nacht in zwei Laternen mit rotem Licht, die eine über der anderen. 
5. Die für die Signale an Schiffbrücken verwendeten Flaggen müssen so groß sein, daß 
sie auf die Entfernung, für die sie bestimmt sind, noch deutlich erkannt werden können. Die 
Breite (Länge) der Flaggen muß der Höhe mindestens gleich sein und darf die Höhe nicht um 
mehr als die Hälfte überschreiten. 
Bei zweifarbigen Flaggen muß die Teilung wagrecht und die untere Hälfte weiß die 
obere rot oder blau sein. 
S
	        
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