IV. 91
lateinischen Schriftzügen von mindestens 0,30 m Höhe und 0,05 m Breite zu enthalten hat,
und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
2. Die Breite der Flöße darf
von Mannheim bis Millingen. 63 m
„ Millingen abwärts 47 „
nicht übersteigen.
Die Länge der Flöße wird auf 220 m beschränkt, wobei die Ruder nicht mit einge-
gerechnet werden.
3. An den Längenseiten der Flöße dürfen einzelne Floßteile oder andere für Schiffe,
Brücken u. s. w. hinderliche Gegenstände nicht hervorragen.
4. Bei Wasserständen von 1,0 m bis 0,20 m am Mainzer Pegel ist von Rüdesheim bis
Camp die Breite der Flöße auf 56 m und bei einem Wasserstande unter 0,20 m am Mainzer
Pegel für die gleiche Strecke auf 47 m beschränkt.
2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen.
§ 33.
1. Jedes Floß aus weichem Holz muß auf je 500 qm seines Flächeninhalts, jedes Floß
aus hartem Holz auf je 250 qm
u. bei einer einfachen Lage mit 1 Mann,
b. „ „ doppelten „ .„ 2 „
c. „ „ dereifachen „ „ 3 „
besetzt sein. Bruchteile von 0,50 und darüber sind bei der Berechnung der Mannschaftszahl
nach oben abzurunden, Bruchteile unter 0,50 nicht zu berücksichtigen. Die Wahrschauer werden
nicht mitgezählt.
Als hartes Holz gilt hierbei Eichen-, Buchen-, Ulmen-, Eschen-, Kirschen-, Birnen= und
Apfelholz, als weiches dagegen Pappel-, Erlen-, Fichten-, Tannen-, Kiefern-, Lärchen-, sowie
anderes harziges Holz.
2. Ein Floß darf nicht mit weniger als 3 Mann, den Floßführer eingerechnet, bemannt
sein. Im Nahverkehr — weniger als 50 km — genügen für kleinere Flöße mit einer Fläche
bis zu 1000 am, wenn sie aus weichem Holz bestehen, 2 Mann, den Führer eingerechnet.
3. Flöße, deren Pflichtbemannung nach Ziffer 1 mehr als 3 Mann beträgt, müssen mit
den in der Beilage bezeichneten Gegenständen ausgerüstet sein.
4. Zur Feststellung des im Floßschein (Artikel 25 der revidierten Rheinschiffahrts= Akte) —
anzugebenden Gewichts der Flöße wird das Kubikmeter hartes Holz (vergleiche Ziffer 1) gleich
0,80 Tonnen (16 Zentner) und das Kubikmeter weiches Holz (vergleiche Ziffer 1) gleich
0,60 Tonnen (12 Zentner) gerechnet.
5. Bei der Bemannung nach Ziffer 1 a darf ein Floß nicht mehr Oberlast führen als
15 % der Gesamtstammzahl des Floßes bei Meßholz und 30 % bei Kleinholz, Böden und
Pfählen. Führt ein Floß Meß und Kleinholz u. s. w. gleichzeitig als Oberlast, so darf die
13
Gesees und Verordnungsblatt 1913.