120 VI.
2. Nach § 22 wird eingeschaltet:
§ 22à.
Die Zustellungen an Pfleglinge in staatlichen Irrenanstalten erfolgen durch das
Oberwartepersonal (Oberwärter, Oberwärterinnen und deren Stellvertreter).
Die zuzustellenden Schriftstücke sind an die Direktion der Anstalt zu senden,
welche darauf die Zustellung veranlaßt und die Zustellungsurkunde der ersuchenden
Behörde übermittelt. Besondere Begleitschreiben sind nicht erforderlich.
Über die Zustellung ist eine Urkunde entsprechend dem Formular I aufzunehmen.
Eine Zustellungsgebühr wird nicht erhoben.
3. 8 23 erhält als Absatz 2 folgenden Zusatz:
Die Vorschrift des § 22 , findet auch auf die Zustellungen in Verwaltungssachen
Anwendung.
Karlsruhe, den 24. Jannar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Bader.
Verordnung.
(Vom 31. Jannar 1913.)
Die Aufhebung der Flößerei auf der Enz und Nagold betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 6. April 1889, die Floßordnung für die Enz
und die Nagold betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 51), wird auf Grund der 8§§ 15.
106 Absatz 1 Ziffer 2 und 6 des Wassergesetzes, § 148 Ziffer 1 des Polizeistrafgesetzbuches
die Flößerei auf der Enz und Nagold mit sofortiger Wirksamkeit untersagt.
Karlsruhe, den 31. Jannar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. V.:
Glockner.
von Gemmingen.
Druck und BVerlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe.