122 VII.
1. Für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke
des Kurgebrauchs unterstützt werden, für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit Korpora-
ltionsrechten ausgestatteten Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, für welche
die betreffende Verwaltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für Personen, welche auf
Kosten von Gemeindekrankenversicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver-
sicherungsanstalten zu verpflegen sind und entweder die badische Staatsangehörigkeit besitzen
oder im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben:
I. im Landesbad zu Baden:
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 3.50 4,
. » vonEmzelztmmern» »...... 4,5()»;
II. im Landessolbad zu Dürrheim:
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich . . .. 4.— 4.
b. „ « vonEinzelzimmern» »..... 4,50»
2. Für sonstige minderbemittelte Personen badischer Staatsangehörigkeit, welche selbst
die Verpslegungeloten bezahlen:
I. im Landesbad zu Baden:
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich
b. „ » vonEinzelzimmern» »...... 4,75»;
II. im Landessolbad zu Dürrheim:
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf tägli . .. 4,.25 %,
b. „ „ von Einzelzimmern „ »..... 4,75»
3. Für unter Ziffer 2 bezeichnete Personen nichtbadischer Staatsangehörigkeit:
1 im Landesbad zu Baden:
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglig 4,50 4#.
b. „ „ von Einzelzimmern „ » ......5,—»;
II. im Landessolbad zu Dürrheim:
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich . . . .. 4,50 b,
b. „ „ von Einzelzimmern „ »..... 5,—».
Karlsruhe, den 8. Februar 1913.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Boppel.
Druck und Berlag von Malsch * Vogel in Karlöruhe.