Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

122 VII. 
1. Für Personen, welche von badischen Armenverbänden oder Stiftungen zum Zwecke 
des Kurgebrauchs unterstützt werden, für Hof= und Staatsbeamte, Beamte der mit Korpora- 
ltionsrechten ausgestatteten Kirchen, badischer Kreise, Gemeinden und Stiftungen, für welche 
die betreffende Verwaltung die Verpflegungskosten bestreitet, ferner für Personen, welche auf 
Kosten von Gemeindekrankenversicherungen, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Ver- 
sicherungsanstalten zu verpflegen sind und entweder die badische Staatsangehörigkeit besitzen 
oder im Großherzogtum ihren Wohnsitz haben: 
I. im Landesbad zu Baden: 
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 3.50 4, 
. » vonEmzelztmmern» »...... 4,5()»; 
II. im Landessolbad zu Dürrheim: 
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich . . .. 4.— 4. 
b. „ « vonEinzelzimmern» »..... 4,50» 
2. Für sonstige minderbemittelte Personen badischer Staatsangehörigkeit, welche selbst 
die Verpslegungeloten bezahlen: 
I. im Landesbad zu Baden: 
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglich 
b. „ » vonEinzelzimmern» »...... 4,75»; 
II. im Landessolbad zu Dürrheim: 
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf tägli . .. 4,.25 %, 
b. „ „ von Einzelzimmern „ »..... 4,75» 
3. Für unter Ziffer 2 bezeichnete Personen nichtbadischer Staatsangehörigkeit: 
1 im Landesbad zu Baden: 
a. bei Benützung gemeinsamer Säle auf täglig 4,50 4#. 
b. „ „ von Einzelzimmern „ » ......5,—»; 
II. im Landessolbad zu Dürrheim: 
a. bei Benützung gemeinsamer Zimmer auf täglich . . . .. 4,50 b, 
b. „ „ von Einzelzimmern „ »..... 5,—». 
Karlsruhe, den 8. Februar 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Boppel. 
Druck und Berlag von Malsch * Vogel in Karlöruhe.
	        
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