Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XI. 177 
8 10. 
Wahlen. 
Die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn sich hiergegen kein Wider- 
spruch erhebt. 
Als gewählt gilt bei der Wahl der Vorstandsmitglieder und bei der Zuwahl (8 6 Absatz 1 
Ziffer 3 des Gesetzes), wer die absolute Stimmenmehrheit erhalten hat Ergibt sich eine solche 
nicht, so kommen die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die 
engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleichviel Stimmen erhalten, 
so entscheidet das Los darüber, wer in die engere Wahl zu bringen ist. 
Bei den übrigen Wahlen entscheidet die relative Stimmenmehrheit. 
8 11. 
Befanntmachungen. 
Die von der Landwirtschaftskammer ausgehenden Bekanntmachungen sind unter deren 
Namen zu erlassen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. 
8 12. 
Anderungen der Satzungen. 
Zu einer Anderung der Satzungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der erschienenen 
Mitglieder erforderlich. 
Teil 2. Wahlordnung. 
1. Einteilung in Wahlbezirke und Verfahren bei der Wahl in Wahlbezirken. 
(§ 9 Ziffer 1 des Gesetzes.) 
13. 
Die Wahlbezirke werden in der aus Anlage 1 ersichtlichen Weise gebildet. 
8 14. 
Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Wahldistrikt für sich. Gemeinden mit weniger 
als 200 Einwohnern und abgesonderte Gemarkungen können durch den Bezirksrat mit einer 
benachbarten Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung zu einem Wahldistrikt von mindestens 
200 Einwohnern vereinigt werden. 
Zusammengesetzte Gemeinden und größere Gemeinden können durch den Bezirksrat in zwei 
oder mehr Wahldistrikte von mindestens 200 Einwohnern eingeteilt werden.
	        
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