Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

182 Xl. 
vermerke beim Schlusse der Wahlhandlung von der Wahlkommission zu unterschreiben und dem 
Protokolle beizufügen ist. 
29. 
Ungültig sind Stimmzeettel, 
welche nicht in einem mit dem amtlichen Stempel versehenen Umschlag oder welche 
in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag übergeben worden sind; 
welche nicht von weißem Papier sind; 
welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
. aus welchen die Person des Vorgeschlagenen nicht unzweifelhaft zu erkennen ist; 
. welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
. welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende Stimmzettel gelten als eine Stimme; 
in einem Umschlag enthaltene, auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind sämtlich 
ungültig. 
— 
— ue## 
g 30. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschlußfassung bedurft hat, werden, 
mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll angeheftet, in welchem die Gründe kurz 
anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. Soweit 
die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet 
wurde, ist auch der Umschlag dem Protokoll anzuschließen. Die übrigen Stimmzettel und 
Umschläge sind je in ein Papier einzuschlagen, zu versiegeln und dem Gemeinde-(Stadt-)rat 
zu übergeben, welcher dieselben so lange aufzubewahren hat, bis die Frist zur Einsprache gegen 
die Wahl, ohne daß Einsprachen erhoben wurden, abgelaufen oder die erhobenen Einsprachen 
durch Verzicht oder rechtskräftiges Erkenntnis erledigt sind. 
Die Vernichtung der Stimmzettel und Umschläge erfolgt sodann unter Beurkundung des 
Vorgangs durch den Bürgermeister unter Zuzug des Ratschreibers. 
8 31. 
Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem Muster in Anlage 4 aufzunehmen 
und von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterzeichnen. 
832. 
Das Ministerium des Innern ernennt aus der Zahl der Bezirksverwaltungsl 
für jeden Wahlbezirk einen Kommissär zur Ermittelung des Wahlergebnisses t 
kommissär).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.