Full text : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Interdiktionsverfahren.  Kompetenz.  405

daraus  hervor,  daß  unter  Nr.  1  daselbst  das  Verfahren
  gegen  Wahnsinnige  und  Verschwender  zusammengefaßt
  ist  und  dabei  der  Obrigkeit  das  Einschreiten
  von  Amts  wegen  zur  Pflicht  gemacht,  auch  das
Verfahren  nicht  als  ein  Prozeß  oder  Streithandel,
sondern  als  bloße  „Erkundigung“  (Konstatirung)
bezeichnet  wird.  Daß  aber  bei  Geschäften  der  nichtstreitigen
  Rechtspflege  causae  cognitio  eintritt,
ohne  daß  dieselben  dadurch  ihren  Charakter  verändern
  und  zu  streitigen  werden,  kommt  ja  auch  bei
anderen  als  I##nsngchustsluchen  vor.  Vgl.  Ger.=Verf.-Ges.
  v.  1850  Art.  .  a.

Wenn  nun  nach  Herhescne  die  Wahnsinnigkeits=
  und  Prodigalitäts-Erklärungen  Gegenstände  der
nichtstreitigen  Rechtspflege  sind,  so  kann  nicht  weiter
gefragt  werden,  ob  sie  zur  Zuständigkeit  der  Kollegialgerichte
  gehören,  da  nach  Ger.-Verf.-Ges.  vom
1.  Juli  1856  Art.  18  Abs.  1  alle  Geschäfte  der
nichtstreitigen  Rechtspflege  ohne  Unterscheidung  zwischen
  wichtigeren  und  minder  wichtigen  der  selbständigen
  Besorgung  durch  Einzelnrichter  zugewiesen
sind.  —

Das  Resultat  vorstehender  Erörterung  wird  bekräftigt
  durch  eine  Just.-Min.-Entschl.  v.  9.  Nov.
1857  (gZeitschrift  für  Gesetzg.  und  Rechtspfl.  des
Königr.  Bayern  Bd.  IV  S.  468  Nr.  35),  wonach
Verschollenheitssachen  in  die  Zuständigkeit  der  Einzelnrichter
  (der  nichtstreitigen  Rechtspflege)  fallen  1),
wenn  nicht  über  die  Beerbung  des  Verschollenen  ein
Rechtsstreit  entsteht.  Die  Frage,  ob  ein  Mensch
lebt  oder  todt  ist,  hat  mindestens  keine  geringere

!)  Das  in  Seuffert's  Komm.  U.  d.  bayer.  GO.
Ausg.  2  Bo.  IV  S.  75  Note  23  a.  E.  für  die
gleiche  Ansicht  angeführte  OAGrt.  v.  25.  Mai  1830
hat  die  RNr.  11592  /86