Interdiktionsverfahren. Kompetenz. 405
daraus hervor, daß unter Nr. 1 daselbst das Verfahren
gegen Wahnsinnige und Verschwender zusammengefaßt
ist und dabei der Obrigkeit das Einschreiten
von Amts wegen zur Pflicht gemacht, auch das
Verfahren nicht als ein Prozeß oder Streithandel,
sondern als bloße „Erkundigung“ (Konstatirung)
bezeichnet wird. Daß aber bei Geschäften der nichtstreitigen
Rechtspflege causae cognitio eintritt,
ohne daß dieselben dadurch ihren Charakter verändern
und zu streitigen werden, kommt ja auch bei
anderen als I##nsngchustsluchen vor. Vgl. Ger.=Verf.-Ges.
v. 1850 Art. . a.
Wenn nun nach Herhescne die Wahnsinnigkeits=
und Prodigalitäts-Erklärungen Gegenstände der
nichtstreitigen Rechtspflege sind, so kann nicht weiter
gefragt werden, ob sie zur Zuständigkeit der Kollegialgerichte
gehören, da nach Ger.-Verf.-Ges. vom
1. Juli 1856 Art. 18 Abs. 1 alle Geschäfte der
nichtstreitigen Rechtspflege ohne Unterscheidung zwischen
wichtigeren und minder wichtigen der selbständigen
Besorgung durch Einzelnrichter zugewiesen
sind. —
Das Resultat vorstehender Erörterung wird bekräftigt
durch eine Just.-Min.-Entschl. v. 9. Nov.
1857 (gZeitschrift für Gesetzg. und Rechtspfl. des
Königr. Bayern Bd. IV S. 468 Nr. 35), wonach
Verschollenheitssachen in die Zuständigkeit der Einzelnrichter
(der nichtstreitigen Rechtspflege) fallen 1),
wenn nicht über die Beerbung des Verschollenen ein
Rechtsstreit entsteht. Die Frage, ob ein Mensch
lebt oder todt ist, hat mindestens keine geringere
!) Das in Seuffert's Komm. U. d. bayer. GO.
Ausg. 2 Bo. IV S. 75 Note 23 a. E. für die
gleiche Ansicht angeführte OAGrt. v. 25. Mai 1830
hat die RNr. 11592 /86