Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

202 XII. 
814. 
Von der Schließung einer Anstalt ist dem Bezirksamt Anzeige zu erstatten. Die Anzeige 
ist an die Behörde weiterzuleiten, welche die Genehmigung zur Errichtung der Anstalt erteilt 
hat, oder an welche die Anzeige über deren Errichtung zu erstatten war. 
Ist die Anzeige unterlassen worden, so hat das Bezirksamt, sobald es Kenntnis von der 
erfolgten Schließung der Anstalt erhalten, die in Absatz 1 bezeichnete Anzeige von Amts wegen 
zu erstatten. Die gleiche Verpflichtung liegt dem Kreisschulamt ob. 
15. 
Die Anzeige über das Vorhaben gewerbsmäßiger Erteilung von Privatunterricht in den 
Lehrgegenständen öffentlicher Bildungsanstalten an minderjährige Personen ist bei dem Be- 
zirksamt unter Angabe von Vor= und Zuname, Geburtsort und Zeit und Staatsangehörigkeit 
der den Privatunterricht erteilenden Person einzureichen. 
Das Bezirksamt hat die Anzeige nach Vornahme von Erhebungen im Sinne des § 5 
Absatz 2 auf dem in § 6 Absatz 2 bezeichneten Wege dem Unterrichtsministerium vorzulegen. 
Wenn die sittliche Würdigkeit des Anzeigers nicht zu beanstanden ist, wird ihm darüber eine 
Bescheinigung ausgestellt. 
Karlsruhe, den 11. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium 
des Kultus und Unterrichts. des Innern. 
Böhm. von Bodman. 
Baumgratz. Dr. Bader. 
Verordnung. 
(Vom 7. März 1913.) 
Die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend. 
In § 15 der Verordnung vom 23. Dezember 1908, die Sicherung der öffentlichen Gesund- 
heit und Reinlichkeit betreffend (Gesundheitsverordnung, Gesetzes= und Verordnungsblatt 1908, 
Seite 685) wird als Absatz 2 folgende Bestimmung ausgenommen: 
„Auch kann durch ortspolizeiliche Vorschrift verboten werden, gesundheitsschädliche und 
ekelerregende Flüssigkeiten in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen oder Krügen 
feilzuhalten und abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechslung des 
Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist“. 
Karlsruhe, den 7. März 1913. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Bader.
	        
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